31. Juli 2006
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20:14
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich sind Sie zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Allerdings muß Ihnen ein Selbstbehalt von € 890 verbleiben. Desweiteren werden Sie Ihrer zweiten Ehefrau, Ihren Sohn und Ihr drittes Kind Unterhalt bezahlen müssen, so daß davon auszugehen ist, daß Ihr Selbstbehalt unterschritten werden wird, wenn Sie alle Unterhaltsberechtigten vollumfänglich befriedigen wollen.
Es wird deshalb eine Mangelfallberechnung vorzunehmen sein. Dazu wird es aber auf ihr konkretes Einkommen und etwaige Abzüge ankommen, so daß an dieser Stelle keine Unterhaltsberechnung erfolgen kann.
Ich empfehle Ihnen, den von Ihnen nach der Wiederheirat zu zahlenden Unterhalt konkret vom örtlichen Jugendamt ausrechnen zu lassen oder einen Anwalt aufzusuchen, dem Sie dann bitte Ihr Einkommen der letzten 12 Monate belegen, da andernfalls keine konkrete Unterhaltsberechnung möglich sein wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
31. Juli 2006 | 20:26
hallo
ich habe die letzten 12 Monate zusammen gerechnet und halbiert
bekommen 1.420,33 Frage: Was bleibt für mich und meine Söhne?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
3. August 2006 | 11:23
Zunächst muß Ihnen der Selbstbehalt von € 890 verbleiben. Eine konkrete Unterhaltsberechnung ist ohne genaue Kenntnis Ihrer Belastungen und für den von Ihnen angebotenen Einsatz leider nicht möglich.