vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben summarisch gern wie folgt beantworten möchte.
Sie müssten einen auf vier Monate befristeten Zeitmietvertrag schließen. Die von Ihnen genannte Erklärung allein reicht nicht aus. Erforderlich für die Wirksamkeit eines Zeitmietvertrages über Wohnraum ist das Vorhandensein eines Befristungsgrundes im Sinne des § 575 I BGB (unten angehängt).
In Betracht kommt hier § 575 I 1 Nr. 1 BGB, d.h. der Eigenbedarf, wenn Sie die Wohnung nach Ablauf der vier Monate wieder ganz für sich nutzen möchten. Diesen Grund sollten Sie in schriftlicher Form in den Mietvertrag aufnehmen. Andernfalls würde das Mietverhältnis als unbefristet gelten.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
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§ 575 BGB: Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
…
Sehr geehrter Herr Kraft,
vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung.
Da keine der gesetzlich vorgeschriebenen Gründe für einen Zeitmietvertrag bei mir vorliegen, frage ich an, ob es Ausnahmemöglichkeiten gibt bei einem möblierten Zimmer/Apartment.
Reicht ein normaler Mietvertrag aus wenn man im gleichen Zuge, bzw. zeitlich ein bis zwei Tage später einen Mietaufhebungsvertrag unterschreiben lässt.
Vielen Dank für Ihre Antwort
K.Bechtel
Sehr geehrter Fragesteller,
danke auch für Ihre Nachfrage.
Für ein möbliertes Zimmer ist keine Ausnahme vorgesehen, da die Regelungen über die Wohnraummiete auch hierauf grundsätzlich anwendbar sind.
Der von Ihnen erwähnte Weg wäre grundsätzlich möglich, aber natürlich mit der Unsicherheit behaftet, ob Ihr Vertragspartner sich nach Abschluss des Vertrages tatsächlich hierauf einlässt.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt