Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Ihre Frage kann ohne Kenntnis weiterer Einzelheiten nicht seriös beantwortet werden.
Richtig ist zunächst, daß sich der an ein volljähriges Kind zu zahlende Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle richtet. Von dem sich ergebenden Barbedarf ist das Kindergeld in voller Höhe abzuziehen, § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Von dem Einkommen sind gemäß Nr. 10 Unterhaltsgrundsätze OLG Frankfurt zunächst Steuern, Sozialabgaben und angemessene Vorsorgeaufwendungen sowie berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Von diesem bereinigten Einkommen sind vorweg Ihr angemessener Selbstbehalt sowie etwaige vorrangige Unterhaltsverpflichtungen (z.B. minderjährige Kinder) abzusetzen.
Die Eltern haften für den sich aus der Tabelle ergebenden Barbedarf anteilig nach dem Verhältnis Ihrer Einkommen und Vermögen, § 1606 Abs. 3 BGB. Mit anderen Worten: Dieselbe Berechnung ist auch für das Einkommen der Mutter Ihres Sohnes durchzuführen. Zur Ermittlung Ihrer Haftungsquote ist es demnach erforderlich, die Höhe dieses Einkommens zu kennen.
Davon ausgehend, daß die Mutter mindestens ein genauso hohes Einkommen wie Sie hat, wird eine konkrete Berechnung Ihrer Verpflichtung ergeben, daß Sie deutlich weniger Unterhalt zahlen müssen als Sie dies bisher getan haben.
Wohnt Ihr Sohn während des Studiums nicht mehr bei seiner Mutter, so beträgt sein Bedarf 640,- € zzgl. Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung und Studiengebühren. Auch hierfür haften die Eltern anteilig entsprechend ihren Einkommensverhältnissen.
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Habe ich also richtig die Summe 353 aus der Tabelle rausgeholt?
Mfg,
Georg Zelmer
Sehr geehrter Ratsuchender,
wie ich bereits oben darzustellen versuchte, kann Ihre Frage nicht ohne weitere Angaben zu anderweitigen Unterhaltsverpflichtungen und dem Einkommen der Mutter eindeutig beantwortet werden.
Wenn Sie keine weiteren Verpflichtungen haben und die Mutter lediglich ein unterhaltsrelevantes Einkommen unterhalb des angemessenen Selbstbehaltes (1.100,- €) hat, ergibt sich ein Bedarf Ihres Sohnes in Höhe von 497,- € (Erhöhung auf Stufe 4). Hiervon wäre noch das Kindergeld in Höhe von 184,- € anzuziehen, so daß sich ein von Ihnen zu zahlender Unterhalt von 313,- € ergäbe. Hinzu käme ggf. noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn Ihr Sohn nicht familienversichert ist.
Jede Abweichung in den genannten Voraussetzungen (Ihre anderweitigen Unterhaltsverpflichtungen, Einkommen der Mutter) führen zu Änderungen des zu zahlenden Betrages zu Ihren Gunsten.
Um Ihre Unterhaltspflicht konkret beziffern zu können, sind viele weitere Informationen von Nöten. Eine komplette Unterhaltsberechnung kann jedoch zu dem eingesetzten Betrag ohnehin nicht geleistet werden.
Ich empfehle Ihnen, zunächst von der Mutter Auskunft über ihr Einkommen und ggf. weitere Unterhaltsberechtigte einzuholen. Erst mit dieser Information und Ihren Unterlagen kann der Unterhalt ganz genau berechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt