Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ihre Anfrage lässt sich so pauschal nicht beantworten. Nach der Düsseldorfer Tabelle gibt es 4 Altersstufen, nach denen sich der Bedarf des Kindes unter Berücksichtigung des bereinigten Nettoeinkommens richtet. Die Altersstufen sind 0-5 Jahre, 6 – 11 Jahre, 12 bis 17 Jahre sowie 18 Jahre und älter. Von diesem Bedarf (der in der Tabelle ausgewiesene Betrag) ist in der Regel das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen, derzeit 92,00 €. Der Bedarfssatz abzüglich dieser 92,00 € ergibt dann den Zahlbetrag.
Ermittelt werden muss auch das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Je nach Einkommenshöhe erfolgt dann eine Einstufung in die Einkommensgruppen 1 bis 10. Ab einem Einkommen von 5.101,00 € wird der Unterhalt nach den Umständen des Falles errechnet.
Ab Volljährigkeit des Kindes wird unterschieden, ob das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt oder nicht. Eine Ausbildungsvergütung mindert den Bedarf und ist anzurechnen. Stundenten haben in der Regel einen Bedarf von 670,00 € monatlich, wobei Krankenversicherungsbeiträge sowie Studiengebühren hierin nicht enthalten sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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