10. Dezember 2014
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18:23
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Einigung mit O2 erfolgte ohne dem Vorbehalt, dass gegen den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides kein Widerspruch eingelegt wurde. Daher ist diese Einigung bindend und kann nicht nachträglich durch O2 geändert werden.
Danach kannn die Einigung nicht damit negiert werden, dass Sie Widerspruch gegen einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides erhoben haben.
2. Wenn Sie den Widerspruch nicht zurücknehmen, muss der Antragssteller einen weiteren Gerichtskostenvorschuss einzahlen und den geltend gemachten Anspruch in einer Klageschrift begründen.
In einem gerichtliche Verfahren wird O2 voraussichtlich unterliegen, wenn Sie die Vorgaben der Einigung eingehalten haben.
3. Daher sehe ich keine Veranlassung den Widerspruch zurückzunehmen.
4. Um eine weitere Eskaltion zu vermeiden, sollten Sie wenn Sie den Widerspruch zurücknehmen dies nur unter folgenden Voraussetzungen vornehmen.
- soweit die Raten im Rahmen der Einigung gezahlt werden, wird kein Vollstreckungsbescheid beantragt bzw. es wird keine Vollstreckung betrieben;
- die Kosten des Mahnverfahrens ist nicht von Ihnen zu tragen;
- für den Fall das ein Vollstreckungsbescheid beantragt wird und ergeht, ist der vollstreckbare Titel nach Erfüllung der Vereinbarung durch Zahlung der Raten an Sie auszuhändigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA