Sehr geehrter Ratsuchender,
der Käufer erfüllt zwar im Falle des Widerrufs auch bei Verschlechterung der Ware seine Rückgabeverpflichtung, weil Sie als gewerbsmäßiger Verkäufer gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB die Transportgefahr zu tragen haben.
Er muss aber Wertersatz für die Verschlechterung der Ware leisten, wenn er – wie hier – spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen wurde, diese Rechtsfolge zu vermeiden, und zwar gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB auch soweit die Verschlechterung (nur) aufgrund bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme eingetreten ist, und erst recht bei Transportschäden, wenn diese auf ein fahrlässiges Verhalten des Käufers zurückzuführen sind.
Nachdem Sie anscheinend beweisen können, dass sie den DVD-Player in neuwertigem Zustand ausgeliefert haben, und auch den Zustand der Ware und der Verpackung bei Rückerhalt festgehalten haben, sehe ich Ihre Aussichten durchaus positiv, gegen den Rückgewähranspruch des Kunden wegen der vorhandenen Schäden mit Wertersatzansprüchen aufrechnen zu können.
Die genaue Höhe des Wertersatzes bestimmt sich nach dem Minderwert, den die Kaufsache aufgrund der Abnützung und Beschädigung erfahren hat. Wenn der DVD-Player überhaupt nicht mehr einsatzfähig ist und nur mit unverhältnismäßigen Kosten repariert werden kann, ist auch ein Gegenanspruch in voller Höhe des Kaufpreises denkbar.
Wichtig ist bezüglich der Beschädigung nur, dass Sie auch beweisen können, dass sie aufgrund unsachgemäßer Verpackung eingetreten ist, im Zweifel durch Sachverständigengutachten.
Die Anwaltskosten des Käufers müssen Sie nur tragen, wenn Sie bereits vor seiner Einschaltung zur Erstattung des Kaufpreises mit Fristsetzung aufgefordert wurden und sich aufgrund Fristablaufs in Verzug befunden haben.
Der Verzugsschaden kann außerdem nur geltend gemacht werden, soweit Sie die Verzögerung zu vertreten haben (§ 286 Abs. 4 BGB).
Entsprechendes gilt umgekehrt aber auch für die Ihnen zusätzlich entstehenden Kosten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die erforderliche erst rechtliche Orientierung geben. Selbstverständlich können Sie noch Rückfragen zum Verständnis meiner Ausführungen stellen.
Gerne übernehme ich auch Ihre Vertretung, wenn Sie mich hierzu beauftragen möchten.
Ich wünsche Ihnen Frohe Weihnachten und einen guten Start in das neue Jahr 2007.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
der Käufer erfüllt zwar im Falle des Widerrufs auch bei Verschlechterung der Ware seine Rückgabeverpflichtung, weil Sie als gewerbsmäßiger Verkäufer gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB die Transportgefahr zu tragen haben.
Er muss aber Wertersatz für die Verschlechterung der Ware leisten, wenn er – wie hier – spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen wurde, diese Rechtsfolge zu vermeiden, und zwar gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB auch soweit die Verschlechterung (nur) aufgrund bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme eingetreten ist, und erst recht bei Transportschäden, wenn diese auf ein fahrlässiges Verhalten des Käufers zurückzuführen sind.
Nachdem Sie anscheinend beweisen können, dass sie den DVD-Player in neuwertigem Zustand ausgeliefert haben, und auch den Zustand der Ware und der Verpackung bei Rückerhalt festgehalten haben, sehe ich Ihre Aussichten durchaus positiv, gegen den Rückgewähranspruch des Kunden wegen der vorhandenen Schäden mit Wertersatzansprüchen aufrechnen zu können.
Die genaue Höhe des Wertersatzes bestimmt sich nach dem Minderwert, den die Kaufsache aufgrund der Abnützung und Beschädigung erfahren hat. Wenn der DVD-Player überhaupt nicht mehr einsatzfähig ist und nur mit unverhältnismäßigen Kosten repariert werden kann, ist auch ein Gegenanspruch in voller Höhe des Kaufpreises denkbar.
Wichtig ist bezüglich der Beschädigung nur, dass Sie auch beweisen können, dass sie aufgrund unsachgemäßer Verpackung eingetreten ist, im Zweifel durch Sachverständigengutachten.
Die Anwaltskosten des Käufers müssen Sie nur tragen, wenn Sie bereits vor seiner Einschaltung zur Erstattung des Kaufpreises mit Fristsetzung aufgefordert wurden und sich aufgrund Fristablaufs in Verzug befunden haben.
Der Verzugsschaden kann außerdem nur geltend gemacht werden, soweit Sie die Verzögerung zu vertreten haben (§ 286 Abs. 4 BGB).
Entsprechendes gilt umgekehrt aber auch für die Ihnen zusätzlich entstehenden Kosten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die erforderliche erst rechtliche Orientierung geben. Selbstverständlich können Sie noch Rückfragen zum Verständnis meiner Ausführungen stellen.
Gerne übernehme ich auch Ihre Vertretung, wenn Sie mich hierzu beauftragen möchten.
Ich wünsche Ihnen Frohe Weihnachten und einen guten Start in das neue Jahr 2007.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt