gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
1 und 1 versucht über § 312 d III Nr. 2 BGB das Widerrufsrecht der Verbraucher zu umgehen, indem einfach in jedem Fall davon ausgegangen sind, dass sofort mit der Dienstleistung begonnen worden ist und das Widerrufsrecht somit erloschen ist.
Das Amtsgericht Montabaur. (AZ 15 C 195/07,Urteil vom 15.01.2008) hat dieser Rechtsauffassung bereits eine Absage erteilt und festgestellt. Beginn der Dienstleistung ist die Freischaltung des Anschlusses und nicht interne Vorbereitungshandlungen des Internetanbieters. Aber auch danach ist grundsätzlich noch ein Widerruf möglich und nicht - wie es 1 § 1 gerne hätte - in jedem Falle ausgeschlossen.
Weiterhin kann ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen, wenn 1und1 die Leistung nicht erbringt.
Ich empfehle Ihnen daher, zum einen auf den erfolgten Widerruf zu bestehen und parallel hilfsweise einen letzten Termin zur Freischaltung zu setzten, um nach fruchtlosem Fristablauf außerordentlich zu kündigen.
Ich hoffem Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Hallo Herr Günther,
1&1 gibt mir zwar recht, meint aber dass ein Umzug im Verantwortungsbereich des Kunden liegt und somit eine einseitige Vertragsänderung des Kunden darstellt. Bei einer Neubeauftragung wegen Umzug besteht angeblich grundsätzlich kein Widerrufsrecht.
Allerdings hat 1&1 mir im Rahmen des Umzuges einen komplett neuen Vertrag angeboten (mit neuer Kundennummer etc.) den ich dann ja fristgerecht widerrufen habe.
Kann ich dennoch aus dem Vertrag?
Ich bin mittlerweile so sauer auf diesen Verein, dass ich gerne vor Gericht gehen würde um aus dem Vertrag rauszukommen.
Sehr geehrter Fragesteller,
nach ihrer Schilderung liegt gerade ein neuer Vertragsabschluss vor, welcher erneut das Widerrufsrecht ausgelöst hat.
Aus diesem Grund verweigerte 1und1 das Recht zum Widerruf nicht aufgrund eines nicht bestehenden Widerrufsrechtes, sondern aufgrund dem Beginn der Dienstleistung ( sieheEmail 1und1).
Ohne anwaltliche Beauftragung wird Sie 1und1 allerdings der Erfahrung nach nicht aus dem Vertrag lassen.
Gerne stehen wir Ihnen für eine weitergehende Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt