Werkvertrag schriftliche Absprachen werden nicht eingehalten
21. März 2025 12:13
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Preis:
49,00 €
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Vertragsrecht
Beantwortet von
12:41
Wir sind Maler und haben mit einem Kunden vereinbart mit schriftlichen Werkvertrag Arbeitsbeginn und Fertigstellung an einem Tag und Uhrzeit Objekt Leerstehend , als wir zum vereinbarten Termin dort erscheinen mussten wir fest stellen das dass Objekt nicht leer stehend war sondern noch Rest Möbel und Kartons im Objekt waren weshalb wie auch vereinbart ein durchgängiges Arbeiten nicht möglich gewesen wäre , Vorschlag unsererseits Kunde sollte jetzt alles ausräumen und in den Hausflur stellen die Wartezeit würden wir dann in Rechnung stellen dies wollte er nicht , darauf hin sagten wir ihm das wir nur einen Tag nur noch in diesem Monat frei hätten wo wir die Arbeiten nachholen könnten und wir ihm dann für heute nur die Fahrzeit x 2 Personen und die Kilometer / Benzin in Rechnung stellen , nun macht der Kunde Probleme möchte das wir die Arbeit ausführen zu einem Zeitraum wo wir nachweislich andere Verträge mit Kunden haben und belegt sind , er argumentiert immer mit Erklärungen das war bei ihm wegen der Umzugsfirma nicht anders möglich , sein Vermieter kann die Wohnung nur am Wochenende abnehmen weil er weit weg wohnt , er selbst wohnt dann auch schon weiter weg , man hätte ja drum herum arbeiten können was mir aber auf Grund meines Alters und meiner körperlichen Beschwerden nur schwer möglich gewesen wäre außerdem war extra vereinbart Leer stehend und so wurde auch hier kalkuliert . Wir haben dem Kunden jetzt nur die vergebliche Anfahrt wie oben beschrieben in Rechnung gestellt , er droht uns nun mit rechtlichen Konsequenzen obwohl wir den Zustand ja nicht verursacht haben .Wie ist hier die juristische Einschätzung .
Mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
ich sehe Sie hier im Recht:
Es liegen klare Vereinbarungen vor, so dass der Kunde hier die Annahme der Leistung vereitelt hat.
Er kann froh sein, dass Sie nicht noch Schadensersatz geltend gemacht haben, gemäß § 642 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Rückfrage vom Fragesteller
21. März 2025 | 12:39
Vielen Dank für Ihre Antwort das gleiche haben wir Ihm auch gesagt , hätte ich auch kündigen dürfen ?
Mfg
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21. März 2025 | 12:41
Ja, und zwar nach § 643 BGB.
Sie hatten ja angeboten zu warten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke