Werden auslandsbedingte Zuschläge bei der Berechnung von Unterhalt berücksichtigt?

| 4. Dezember 2006 22:14 |
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Familienrecht


Sehr geehrtes Team von "frag-eine-anwalt.de.
Für meine Tochter aus 1. Ehe (geb. 31.01.96/ wohnhaft bei der Mutter) zahle ich zur Zeit aufgrund meines Nettoeinkommens von 3200.- (incl. 308.- Kindergeld)294.-EURO Unterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle- hiervon ist das hälftige Kindergeld bereits abgezogen.
Zwischenzeitlich bin ich wieder verheiratet und wir haben 2 gemeinsame Kinder - 3 Jahre und 3 Monate. Im Laufe des nächsten Jahres werde ich in die USA versetzt und wir werden umziehen. Es wird dort ein steuerfreier Auslandszuschlag i.H.v. ca. 2000.- Euro sowie Auslandskindergeld (steuerfrei) von je 201.- gezahlt. Darüber hinaus wird Mietzuschuß und ggf.(falls notwendig) ein Kaufkraftausgleich gewährt.Meine Frage nun:
Inwieweit werden/ können vorstehende Auslandsbedingte Zuschläge zum Einkommen gerechnet und ggf. für eine Neuberechnung des Unterhaltes herangezogen werden?
Für die Beantwortung meiner Frage vorab herzlichen Dank.
MfG
F.H.A
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Ja, Ihre demnächst veränderte Einkommenssituation wird dazu führen, dass sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs Ihrer Tochter aus erster Ehe ändert. Im Rahmen des Kindesunterhalts sind grundsätzlich jegliche Einkommenszuwächse zu berücksichtigen. In Ihrem Fall wird sich allerdings der Ihnen zustehende Selbstbehalt durch die höheren Lebenshaltungskosten in den USA erhöhen. Es würde wohl davon ausgegangen werden, dass sich die Erhöhung des Selbstbehalts in dem Mietzuschuss und im Kaufkraftausgleich ausdrücken wird, so dass diese beiden Zuschläge bei der Unterhaltsberechnung außen vor blieben. Das Kindergeld ist, wenn ich Sie richtig verstehe, für Ihre beiden Kinder aus der jetzigen Ehe gedacht und darf daher, da in Ihrem Fall kein Mangelfall vorliegt, ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Anderes wird jedoch für den Auslandszuschlag in Höhe von 2.000,00 EUR gelten. Dieser würde bei einer Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs Ihrer ältesten Tochter vollständig einbezogen werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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