Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ja, Ihre demnächst veränderte Einkommenssituation wird dazu führen, dass sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs Ihrer Tochter aus erster Ehe ändert. Im Rahmen des Kindesunterhalts sind grundsätzlich jegliche Einkommenszuwächse zu berücksichtigen. In Ihrem Fall wird sich allerdings der Ihnen zustehende Selbstbehalt durch die höheren Lebenshaltungskosten in den USA erhöhen. Es würde wohl davon ausgegangen werden, dass sich die Erhöhung des Selbstbehalts in dem Mietzuschuss und im Kaufkraftausgleich ausdrücken wird, so dass diese beiden Zuschläge bei der Unterhaltsberechnung außen vor blieben. Das Kindergeld ist, wenn ich Sie richtig verstehe, für Ihre beiden Kinder aus der jetzigen Ehe gedacht und darf daher, da in Ihrem Fall kein Mangelfall vorliegt, ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Anderes wird jedoch für den Auslandszuschlag in Höhe von 2.000,00 EUR gelten. Dieser würde bei einer Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs Ihrer ältesten Tochter vollständig einbezogen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ja, Ihre demnächst veränderte Einkommenssituation wird dazu führen, dass sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs Ihrer Tochter aus erster Ehe ändert. Im Rahmen des Kindesunterhalts sind grundsätzlich jegliche Einkommenszuwächse zu berücksichtigen. In Ihrem Fall wird sich allerdings der Ihnen zustehende Selbstbehalt durch die höheren Lebenshaltungskosten in den USA erhöhen. Es würde wohl davon ausgegangen werden, dass sich die Erhöhung des Selbstbehalts in dem Mietzuschuss und im Kaufkraftausgleich ausdrücken wird, so dass diese beiden Zuschläge bei der Unterhaltsberechnung außen vor blieben. Das Kindergeld ist, wenn ich Sie richtig verstehe, für Ihre beiden Kinder aus der jetzigen Ehe gedacht und darf daher, da in Ihrem Fall kein Mangelfall vorliegt, ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Anderes wird jedoch für den Auslandszuschlag in Höhe von 2.000,00 EUR gelten. Dieser würde bei einer Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs Ihrer ältesten Tochter vollständig einbezogen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)