25. Mai 2020
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23:59
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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meistens ergibt sich schon aus den AGB des Vermieters, dass die dortigen Stornokosten nur dann erhoben werden können, wenn keine anderweitige Vermietung möglich ist.
Auch wenn dies nicht der Fall ist ergibt sich dann eine allgemeine Schadensminderungspflicht aus § 254 Absatz 2 BGB:
[quote]§ 254 Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder [b]zu mindern[/b]. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung. [/quote]
Dies Verpflichtung ist übrigens auch in Österreich durch die Gerichte anerkannt, auch wenn es hier keine dem § 254 BGB entsprechende Vorschrift gibt.
Soweit der Vermieter also anderweitig eine Vermietung erreicht, muss er diese Einnahmen entsprechend anrechnen.
Es kann hier höchstens noch eingewendet werden, dass der neue Gast zunächst einmal den vollen Preis bezahlen muss und ein geringer Aufwand für die Stornierung selbst und mögliche weitere Kosten in Höhe von ca. 5 -10 % gerechtfertigt sein kann. Hier kann es dann noch zu geringen Abzügen kommen.
Sie sollten daher den Vermieter auffordern Ihnen die einbehaltenen Stornierungskosten zu erstatten.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und eine schöne Woche.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke