Wer zahlt fuer Zeit bis EU-Rente bewilligt?

| 26. Oktober 2006 10:03 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


10:20
Hallo,
folgender Sachverhalt :
Ich war 25 Jahre sozialversicherungspflichtig im oeffentlichen Dienst beschaeftigt, bis ich vom 01.10.2005 bis 31.10.2005 Krankengeld bezogen habe. Von 01.11.2005 bis 31.10.2006 habe ich eine einjaehrige Erwerbsunfaehigkeitsrente auf Zeit erhalten. Antrag auf Weitergewaehrung der EU-Rente ab 01.11.2006 wurde gestellt, es ist jedoch in naechster Zeit nicht mit einer Entscheidung zu rechnen. Es besteht weiterhin ein gueltiger Arbeitsvertrag mit dem ehemaligen Arbeitgeber.
Ab dem 01.11.2006 erfolgt weiterhin Krankschreibung durch den Arzt.
Bei einer persoenlichen Vorsprache in meiner Krankenkasse, wurde mir mitgeteilt, dass ich keinen Anspruch auf Krankengeld haette.
Jetzt bin ich natuerlich etwas verwirrt, da ich dann ab 01.11.2006 ´´ in der Luft´´ haenge.Meine Frage:
Muss die Krankenkasse, bis zur endgueltigen Klaerung des EU-Rentenanspruches Krankengeld zahlen und dann ggf. mit dem Rentenanspruch verrechnen?
Arbeitslosengeld bzw. Harz IV kann ich ja nicht beantragen, da ich ja noch einen gueltigen Arbeitsvertrag habe (ohne Bezahlung von Gehalt).

MfG
Juergen
26. Oktober 2006 | 10:47

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Dass Sie noch einen Arbeitsvertrag haben, schließt wegen § 119 Abs. 3 SGB III nicht aus, dass Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben; Sie gehen ja weniger als 15 Stunden wöchentlich einer Tätigkeit nach. Allerdings wird man Ihnen von Seiten der Arbeitsagentur entgegen halten, dass Sie krankheitsbedingt nicht vermittelt werden können. Deshalb sind Sie bedauerlicherweise auf Leistungen nach dem SGB XII, der Sozialhilfe, verwiesen und müssen beim Sozialamt vorstellig werden.

Ob Ihnen Krankengeld ausbezahlt werden muss, kann in diesem Rahmen nicht abschließend beurteilt werden, wobei der erste Eindruck gegen eine entsprechende Pflicht der Krankenkasse spricht. Deren Argumentation müsste genauer bekannt sein.

Über Ihren Rentenantrag muss binnen 3 Monaten entschieden werden, ansonsten können Sie eine Untätigkeitsklage erheben. Dafür sollten Sie einen im Sozialrecht spezialisierte Kanzlei einschalten. Wir stehen Ihnen in diesem Zusammenhang gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 27. Oktober 2006 | 10:18

Wuerde ggf. eine Beschaeftigung von mindestens 1 Tag am 01.11.06 den moeglichen Krankengeldbezug – bis zur endgueltigen Rentengewaehrung- wieder aufleben lassen ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Oktober 2006 | 10:20


Sehr geehrter Fragesteller,

entschuldigen Sie bitte, dass ich erst jetzt auf Ihre Nachfrage antworten kann:

Obwohl ohne Akteneinsicht nicht beurteilt werden kann, weshalb Ihnen kein Krankengeld gewährt wird (grundsätzlich ist kann dieses ja 78 Monate lang bezogen werden), ist auf Ihre Nachfrage hin zu sagen, dass Sie für einen Neubezug 6 Monate erwerbstätig und versichert sein müssen. Eine lediglich eintätige Beschäftigung reicht nicht aus.

Ich bedaure, Ihnen kein günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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"jetzt bin ich zwar schlauer, habe aber mit einer sozialversicherungsfreundlicheren antwort gerechnet. "
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