Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Wenn Sie bisher 600,00 € Unterhalt zahlten, so berechnet sich der Unterhalt nach Aufnahme des dualen Studiums wie folgt:
600,00 € Unterhalt – ((800,00 € netto Gehalt – 100,00 € Ausbildungspauschale – 130,00 Hochschule – 100,00 € Monatsticket)/2 =) 235,00 € = 365,00 €.
Die Ausbildungspauschale hat sich ab 01.01.2019 auf 100,00 € erhöht. Sie beinhaltet nicht die Fahrtkosten und Studiengebühren.
2. Wenn Ihre Tochter volljährig wird, ist auch die Kindesmutter (Ihre Ex-Frau) nach ihrer Leistungsfähigkeit barunterhaltsverpflichtet. Wenn Ihre Ex-Frau mehr als den Selbstbehalt von 1.300,00 € netto im Monat verdient, muss sie auch zum Kindesunterhalt beitragen.
Das berücksichtigungsfähige Gehalt Ihrer Tochter wird in voller Höhe (470,00 €) auf ihren Unterhaltsanspruch angerechnet.
Ihre Ex-Frau kann nicht anstelle Ihrer Tochter und gegen deren Willen auf höheren Kindesunterhalt für Ihre Tochter klagen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Hallo,
Ich habe noch eine Rückfrage bzgl Punkt 2.
Sie schreiben, dass die Mutter barunterhaltsverpflichtet ist, wenn sie mehr als den Selbstbehalt von 1.300,00€ verdient.
Nun, da die Mutter nur Teilzeit arbeitet, tut sie dies nicht.
Nun verlangen die Mutter und ihr Lebensgefährte aber von meiner Tochter 200€ für Miete, da meine Tochter ja mit in dem Haushalt des Lebensgefährten wohnt.
Ist das rechtens? Wenn nein, wie könnte sich meine Tochter dagegen wehren?
Danke für eine kurze Antwort im Voraus.
Schöne Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage betrifft einen neuen Sachverhalt und ist als kostenlose Nachfrage daher nicht zulässig.
Gleichwohl will ich kurz antworten: Wenn die Kindesmutter nicht zum Unterhalt beitragen kann, und Ihre Tochter auch nicht im Haushalt der Mutter wohnt, kann verlangt werden, dass Ihre Tochter Miete zahlt, wenn sie volljährig ist. Ihr Unterhaltsanspruch erhöht sich dann auf 735,00 € (abzgl. 470,00 € =) 265,00 €.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt