Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
Kapitelshof 36
53229 Bonn
Tel: 0228 / 90 888 32
Web: https://www.dietrich-legal.de
E-Mail: info@dietrich-legal.de
Zunächst möchte ich Ihnen ein frohes neues Jahr wünschen. Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Nein, dieses Vorgehen ist nicht erlaubt ohne ausdrückliche Zustimmung der jeweiligen Kunden. Die Versendung von Hardwareinfos stellt einen massiven Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen dar, zumal hier kein Zulässigkeitsgrund nach § 28 BDSG greift. Aus strafrechtlicher Sicht kommt hier außerdem das Ausspähen von Daten nach § 202a StGB in Betracht. Da auch noch unautorisiert Remote-Software installiert wird, kann dies zudem eine Strafbarkeit nach § 202c StGB begründen. Je nachdem welche Absicht hinter der Installation der Remote-Software liegt, kommt auch noch die Computer-Sabotage nach § 303b StGB in Betracht. Ich gehe aber davon aus, dass hier keine Nachteilzufügungsabsicht vorliegt, da Sie die Software ja höchstwahrscheinlich installieren, um bei auftretenden Problemen schnell aus der Ferne helfen zu können; sodass § 303b StGB ausscheiden würde.
2. Die zivilrechtliche Haftung liegt beim Arbeitgeber, wenn an den Arbeitnehmer die Weisung der von Ihnen beschriebenen Vorgehensweise erfolgt ist. Ich gehe davon aus, dass die Arbeitnehmer diese Maßnahmen nicht ohne Weisung durchführen. Strafrechtlich können sowohl der Arbeitgeber (hier dann der Geschäftsführer) als Anstifter bzw. Mittäter als auch der Arbeitnehmer als ausführender Täter belangt werden.
Sie benötigen daher dringend die ausdrückliche Zustimmung der Kunden. Gerne können Sie mich mit der Abfassung einer entsprechenden Erklärung beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
In unseren AGB´s steht folgendes: Der Auftraggeber ermächtigt den Arbeitgeber, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzes (§ 16 BDSG) zu erfassen, zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
und ...
Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte Programme oder Programmteile unmittelbar nach Erhalt auf Fehler zu testen und abzunehmen. Sollte sich ein Mangel zeigen, ist dem Arbeitgeber dieser unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
Reicht das in den AGB´s aus? Wenn nicht wieviel würde das Kosten wenn Sie sows verfassen würden?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Nein, diese Formulierung reicht in dieser Form nicht aus, da Sie zu unbestimmt ist. Der Auftraggeber kann so nicht wissen, in welchem Ausmaße Daten über Ihn erfasst und verarbeitet werden. Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten sind nur solche, die der Auftraggeber wissentlich preisgibt. Dies ist aber gerade hier nicht ausschließlich der Fall.
Bitte kontaktieren Sie mich via E-Mail bzgl. der Erstellung einer entsprechenden Regelung.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt