Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ein PKW gehört grundsätzlich in den Zugewinnausgleich. Er ist bei dem Ehegatten, der ihn mit in die Ehe bringt im Anfangs- und Endvermögen einzustellen. Die Ausnahme ist der sog. "Familien-PKW". Wenn in der Familie nur ein PKW vorhanden ist und der Wagen fast ausschließlich für familiäre Zwecke genutzt wird, wie etwa Transport von Kindern zum Kindergarten oder Schule, kann man den PKW als Haushaltssache einordnen. Was bei Ihnen der Fall ist, kann man anhand der Angaben nicht sicher beurteilen.
Die Eigentumsverhältnisse am PKW ändern sich nicht durch das Einbringen in die Ehe. Auch wer Halter ist, spielt für das Eigentum keine Rolle.
Wenn der Ehemann den Wagen 2005 vor der Heirat gekauft ist, dann ist er Alleineigentümer.
Rechtlich korrekt wäre es gewesen, wenn der Mann den Wagen nach Trennung behalten hätte und dieser im Zugewinn berücksichtigt worden wäre.
Wenn man sich schon darauf verständigt, dass die Frau den Wagen behält, dann hätte man beim Zugewinn den Wagen bei ihr im Endvermögen einstellen müssen.
Kosten aus dem Kauf des Fahrzeugs treffen im Außenverhältnis zum Verkäufer sicher den Ehemann, da dieser der Käufer und damit Vertragspartner war. Intern, also im Innenverhältnis der Ehegatten, müsste aber die Frau diese Kosten tragen, wenn Sie den Wagen nach Trennung mitnimmt. Warum der Frau der Wagen zugestanden haben soll, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Der Verkauf des PKW stellt steng genommen eine Unterschlagung dar, wenn der Ehemann noch Eigentümer war, wofür hier alles spricht.
Durch den Verkauf könnte sich ein Schadensersatzanspruch ergeben haben. Die (Rest-)Kosten der Anschaffung muss in jedem Fall die Ehefrau tragen, wenn Sie den Verkaufserlös für sich behalten hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ein PKW gehört grundsätzlich in den Zugewinnausgleich. Er ist bei dem Ehegatten, der ihn mit in die Ehe bringt im Anfangs- und Endvermögen einzustellen. Die Ausnahme ist der sog. "Familien-PKW". Wenn in der Familie nur ein PKW vorhanden ist und der Wagen fast ausschließlich für familiäre Zwecke genutzt wird, wie etwa Transport von Kindern zum Kindergarten oder Schule, kann man den PKW als Haushaltssache einordnen. Was bei Ihnen der Fall ist, kann man anhand der Angaben nicht sicher beurteilen.
Die Eigentumsverhältnisse am PKW ändern sich nicht durch das Einbringen in die Ehe. Auch wer Halter ist, spielt für das Eigentum keine Rolle.
Wenn der Ehemann den Wagen 2005 vor der Heirat gekauft ist, dann ist er Alleineigentümer.
Rechtlich korrekt wäre es gewesen, wenn der Mann den Wagen nach Trennung behalten hätte und dieser im Zugewinn berücksichtigt worden wäre.
Wenn man sich schon darauf verständigt, dass die Frau den Wagen behält, dann hätte man beim Zugewinn den Wagen bei ihr im Endvermögen einstellen müssen.
Kosten aus dem Kauf des Fahrzeugs treffen im Außenverhältnis zum Verkäufer sicher den Ehemann, da dieser der Käufer und damit Vertragspartner war. Intern, also im Innenverhältnis der Ehegatten, müsste aber die Frau diese Kosten tragen, wenn Sie den Wagen nach Trennung mitnimmt. Warum der Frau der Wagen zugestanden haben soll, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Der Verkauf des PKW stellt steng genommen eine Unterschlagung dar, wenn der Ehemann noch Eigentümer war, wofür hier alles spricht.
Durch den Verkauf könnte sich ein Schadensersatzanspruch ergeben haben. Die (Rest-)Kosten der Anschaffung muss in jedem Fall die Ehefrau tragen, wenn Sie den Verkaufserlös für sich behalten hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt