Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gern wie folgt beantworten möchte.
Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag greift für Sie die gesetzliche Regelung aus § 622 Absatz 1 BGB ein. Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder Angestellten kann demnach mit einer Frist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer ist hierbei anders als für die durch den Arbeitgeber die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich. Sie könnten daher z.B. bis Ende Dezember (Zugang der Kündigung entscheidend!) zum 31.01.2007 kündigen. Damit die Kündigung wirksam ist, muss sie schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gern wie folgt beantworten möchte.
Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag greift für Sie die gesetzliche Regelung aus § 622 Absatz 1 BGB ein. Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder Angestellten kann demnach mit einer Frist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer ist hierbei anders als für die durch den Arbeitgeber die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich. Sie könnten daher z.B. bis Ende Dezember (Zugang der Kündigung entscheidend!) zum 31.01.2007 kündigen. Damit die Kündigung wirksam ist, muss sie schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt