Weitergabe privater Daten

| 10. November 2023 11:39 |
Preis: 50,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

Mietshaus, es gibt Streit mit der Nachbarin.

2016 habe ich mir eine Balkonmarkise anfertigen und installieren lassen. Inhaber der Fachfirma ist Herr Müller - Sohn meiner Nachbarin. Die Markise hat seinerzeit mein damaliger Arbeitgeber bezahlt. (Wir hatten einen legalen Deal.)
Nun drohte mir kürzlich die Nachbarin damit, dass sie in der Firma anrufen will, welche die Markise bezahlt hat. Sie vermutet also dahinter etwas illegales und will mich 'anschwärzen'. Davor habe ich keine Angst und ist nicht Gegenstand meiner Frage.

Nun meine Frage: Der Sohn hat als Inhaber der Firma, somit also als Geschäftsmann wissentlich vertrauliche Daten an seine Mutter weitergegeben ohne, dass es dafür einen Grund gab. Er hat mindestens weitergegeben, wer Rechnungsempfänger war und darüber hinaus mit Sicherheit auch den Rechnungsbetrag.
1. Ist dies ein Verstoß gegen den Datenschutz und wenn ja, welche Möglichkeiten rechtlicher Schritte bestehen?
2. Welche Konsequenzen hat eine ggf. Anzeige für Herrn Müller?

Vielen Dank für Ihre Antwort!
10. November 2023 | 13:37

Antwort

von


(3567)
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30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:

1. Ist dies ein Verstoß gegen den Datenschutz und wenn ja, welche Möglichkeiten rechtlicher Schritte bestehen?

Ja, die Weitergabe der Auftragdaten an unbeteiligte Dritte, wie dies Ihre Nachbarin sein dürfte ist unzulässig. Als Möglichkeiten stehen Ihnen die Aufforderung zur Unterlassung der Weitergabe, sowie grundsätzlich die Forderung von Schadensersatz zur Verfügung.

2. Welche Konsequenzen hat eine ggf. Anzeige für Herrn Müller?

Eine Anzeige wegen einer unzulässigen Datenweitergabe kann gegenüber dem Landesdatenschutzbeauftragten abgegeben werden. Hierbei sollte der Sachverhalt so umfassend, wie möglich geschildert werden. Als Sanktionsmittel besteht hier die Möglichkeit Bußgelder zu verhängen. Die Höhe richtet sich nach dem Umsatz des Unternehmens, der Schwere und der Häfigkeit etwaiger Verstöße.

Letztendlich könnte es jedoch problematisch sein, wenn Ihre Nachbarin die "Androhung" nur mündlich formulierte und keine weiteren Beweismittel, wie etwa Zeugenaussagen zur Verfügung stehen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 10. November 2023 | 15:58

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