Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage darf ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ob eine Gratifikation bei Arbeitnehmern, die im laufenden Kalenderjahr eintreten oder ausscheiden anteilig zu gewähren ist, lässt sich nicht generell sagen. Es kommt hierbei maßgeblich auf die Anspruchsgrundlage und den Gratifikationszweck an. Es existiert kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Gratifikation stets und immer zu zwölfteln ist.
Ebenso, wie es für vor einem bestimmten Stichtag ausscheidende Arbeitnehmer Regelungen geben kann, wonach der Weihnachtsgeldanspruch durch das Ausscheiden gar nicht erst entsteht oder nachträglich wieder erlischt, kann dies wirksam auch für im laufenden Jahr eintretende Arbeitnehmer über Wartezeitregelungen geregelt sein.
Es ist also generell zulässig, Ihnen das Weihnachtsgeld vorzuenthalten, wenn Sie erst nach einem bestimmten Stichtag eintreten.
Sie müssten sich also zunächst einmal die Mühe machen, und sich über den Inhalt der Betriebsvereinbarung informieren, wie der Weihnachtsgeldanspruch dort geregelt ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage damit umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem im Rahmen der Möglichkeiten dieser Erstberatung weiterhelfen. Sollten noch Verständnisprobleme oder Unklarheiten bezüglich meiner Antwort bestehen, so zögern Sie bitte nicht, von der Rückfragemöglichkeit Gebrauch zu machen. Ich werde dann gerne weitere Erläuterungen und Ergänzungen nachreichen.
Sollten Sie in dieser Angelegenheit weitere Beratung oder eine Vertretung Ihrer Interessen wünschen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt und Diplom-Wirtschaftsjurist (IDB)
Nelkenweg 9
D – 32657 Lemgo
http://www.anwalt.de/ra_lauer
Ihre Anfrage darf ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ob eine Gratifikation bei Arbeitnehmern, die im laufenden Kalenderjahr eintreten oder ausscheiden anteilig zu gewähren ist, lässt sich nicht generell sagen. Es kommt hierbei maßgeblich auf die Anspruchsgrundlage und den Gratifikationszweck an. Es existiert kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Gratifikation stets und immer zu zwölfteln ist.
Ebenso, wie es für vor einem bestimmten Stichtag ausscheidende Arbeitnehmer Regelungen geben kann, wonach der Weihnachtsgeldanspruch durch das Ausscheiden gar nicht erst entsteht oder nachträglich wieder erlischt, kann dies wirksam auch für im laufenden Jahr eintretende Arbeitnehmer über Wartezeitregelungen geregelt sein.
Es ist also generell zulässig, Ihnen das Weihnachtsgeld vorzuenthalten, wenn Sie erst nach einem bestimmten Stichtag eintreten.
Sie müssten sich also zunächst einmal die Mühe machen, und sich über den Inhalt der Betriebsvereinbarung informieren, wie der Weihnachtsgeldanspruch dort geregelt ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage damit umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem im Rahmen der Möglichkeiten dieser Erstberatung weiterhelfen. Sollten noch Verständnisprobleme oder Unklarheiten bezüglich meiner Antwort bestehen, so zögern Sie bitte nicht, von der Rückfragemöglichkeit Gebrauch zu machen. Ich werde dann gerne weitere Erläuterungen und Ergänzungen nachreichen.
Sollten Sie in dieser Angelegenheit weitere Beratung oder eine Vertretung Ihrer Interessen wünschen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
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Thomas J. Lauer
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