Wegerecht geänderte Nutzung durch Errichtung einer Physiopraxis

| 1. März 2021 20:01 |
Preis: 68,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


22:04
Wir haben beim Erwerb des Grundstücks (allg. Wohngebiet II / 2 ) 1975 dem Hinterlieger ein Wegerecht (Grundbuch ) eingeräumt .
Jetzt hat die Tochter der Familie in dem Einfamilienhaus eine Physiopraxis eingerichtet ; jahrelang hat sie eine solche Praxis ausserhalb betrieben .
Seitdem herrscht auf unserem Grundstück lebhafter Publikumsverkehr , u.a. direkt an unserem Schlafzimmerfenster vorbei . Das belastet uns sehr .
Frage : müssen wir das ohne Weiteres hinnehmen ?
1. März 2021 | 20:42

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


(mit)entscheidend wird der genaue Wortlaut der Grundbucheintragung sein, sodass Sie diesen bitte noch mitteilen wollen.


Nach Ihrer bisherigen Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass bei Einräumung des Wegerechtes das Hinterhaus ebenfalls ein privates Wohnhaus gewesen ist.

Zwar ist auch in einem allgemeinen Wohngebiet eine Nutzungsänderung eines Wohnhauses in eine Physiopraxis grundsätzlich möglich, aber eben nur unter gewissen Voraussetzungen und der Vermeidung von Störungen der Nachbarschaft.

Und genau das ist hier nicht gegeben, sodass der Betrieb der Praxis schon zweifelhaft sein dürfte.


Erst recht gilt dieses für Ihr damaliges Zugeständnis des Wegerechtes und dessen Eintragung. Denn wenn damals das "Hinterhaus" zu normalen Wohnzwecken genutzt worden ist, war natürlich nur mit einer deutlich geringerer Nutzung des Wegerechtes zu rechnen und nur dieser Umfang war dann auch Gegenstand des Wegerechtes.


Nach § 1020 BGB ist die schonende Ausübung des Wegrechtes zu beachten. Und genau dieses wird nun nicht mehr beachtet, sodass Sie dann einen Anspruch auf Unterlassung haben (vorbehaltlich der Mitteilung über den genauen Wortlaut der Grundbucheintragung).


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 1. März 2021 | 21:54

Grunddienstbarkeit Wege- Fahr- und Leitungsrecht , wurde kostenfrei gewährt . Fahrrecht war damals nicht verhandelbar , da Berlin Parkplatz auf dem Grundstück forderte.
Kleines Einfamilienhaus ca 85 m2 , Familie 2Erwachsene , aushäusig arbeitend (Angestellter , Lehrerin), 2Kinder. Die Praxis ist im Kellergeschoss untergebracht , Nutzungsgenehmigung fraglich .
Danke für schnelle erste Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. März 2021 | 22:04

Sehr geehrter Ratsuchender,


dann verbleibt es ohne Änderungen bei der Erstantwort und Sie haben den Unterlassungsanspruch.

Gleichzeitig sollten Sie beim Bauamt auch diese Nutzungsänderung mit den Beeinträchtigungen für Sie anzeigen, sodass auch seitens des Amtes dann angeschritten werden muss.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 2. März 2021 | 11:36

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"Eine prompte , fundierte Beantwortung . Die Rückfrage des Anwalts zu weiterem Sachverhalt zeigte sein Interesse und führte zu einer präzisen Stellungnahme ."
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Schade, dass Sie dann aber unterdurchschnittlich bewerten - was war nicht verständlich genug? MfG RA Thomas Bohle
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2. März 2021
4,6/5.0

Eine prompte , fundierte Beantwortung . Die Rückfrage des Anwalts zu weiterem Sachverhalt zeigte sein Interesse und führte zu einer präzisen Stellungnahme .


ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
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