Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Hier kommt es darauf an, was Sie werden beweisen können. Gibt es Zeuen oder Mailverkehr, aus dem hervor geht, dass Sie tatsächlich über den Unfall geredet haben, so ist es unproblematisch. Können Sie das nicht beweisen, so ist Ihr Gegner rechtlich betrachtet auf einem guten Weg. Sie haben formal ein Unfallfahrzeug als unfallfrei verkauft. Hierin liegt ein Sachmangel.
2. An dieser Stelle sind Sie im Recht. Sie haben unter weitergehendem Ausschluss der Mängelhaftung verkauft, insofern aind derartige Kleinmängel nicht zu ersetzen.
Die günstigste Lösung für beide Parteien wäre hier definitiv eine vergleichsweise Regelung zur Lösung beider Positionen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Hier kommt es darauf an, was Sie werden beweisen können. Gibt es Zeuen oder Mailverkehr, aus dem hervor geht, dass Sie tatsächlich über den Unfall geredet haben, so ist es unproblematisch. Können Sie das nicht beweisen, so ist Ihr Gegner rechtlich betrachtet auf einem guten Weg. Sie haben formal ein Unfallfahrzeug als unfallfrei verkauft. Hierin liegt ein Sachmangel.
2. An dieser Stelle sind Sie im Recht. Sie haben unter weitergehendem Ausschluss der Mängelhaftung verkauft, insofern aind derartige Kleinmängel nicht zu ersetzen.
Die günstigste Lösung für beide Parteien wäre hier definitiv eine vergleichsweise Regelung zur Lösung beider Positionen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
1. November 2015 | 07:43
Sehr geehrter Herr Busch,
Vielen Dank für die wirklich schnelle Antwort.
Eine kleine Nachfrage hätte ich da aber wirklich.
Kann mein Käufer nun auf die Rückabwicklung des Vertrages bestehen, oder anders herum gefragt, kann ich auf eine Lösung mittels Wertminderung bestehen?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. November 2015 | 12:51
Nach Paragraph 437 Nr. 2 BGB hat der Käufer das Wahlrecht zwischen Rücktritt oder Minderung. Sie können das also nicht steuern.