Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Vorliegend haben Sie einen so genannten Privatverkauf getätigt. Insoweit können die ansonsten vorhandenen Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden. Von dieser Möglichkeit haben Sie wirksam Gebrauch gemacht. Daher kann der Käufer Ihnen gegenüber keine Gewährleistungsrechte geltend machen.
Vorliegend versucht der Käufer Rechte nach § 123 BGB
und § 444 BGB
geltend zu machen. Diese Rechte können grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.
Aber:
Der Käufer trägt die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich arglistiges Verschweigen ergibt. Das bedeutet, er muss Ihnen gegenüber beweisen, dass Sie den Mangel zum Zeitpunkt des Haftungsausschlusses gekannt haben.
Dies wiederum setzt voraus, dass der Käufer zunächst einen Mangel beweisen muss. Aus diesem Grund möchte er zunächst ein Gutachten anfertigen lassen. Dieses Gutachten kann jedoch als so genanntes Parteigutachten angezweifelt werden. Dementsprechend könnte ein Gegengutachten angefertigt werden. Das Gericht könnte wiederum ein eigenständiges Gutachten in Auftrag geben. Daher besteht die Möglichkeit, dass das Gutachten dem Gegner zunächst wenig nützt.
Ferner muss der Käufer Ihnen nachweisen, dass Sie arglistig gehandelt haben. Vorliegend haben Sie das Motorrad als unfallfrei gekauft. Sollten diesbezüglich noch Unterlagen vorhanden sein, würde dies Ihre Erfolgsaussichten deutlich erhöhen. Zudem ist mit dem Motorrad während der sieben Jahre kein Unfall verursacht worden.
Daher kann hier, von Arglist keine Rede sein.
Nach § 444 BGB
kann das Gewährleistungsrecht auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen worden ist. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie das Motorrad als „unfallfrei“ verkauft. In dieser Angabe kann jedoch keine Beschaffenheitsgarantie, sondern lediglich eine Beschaffenheitsvereinbarung gesehen werden, vgl. LG München 32 O 11282/03
.
Insoweit sehe ich wenig Erfolgsaussichten für den Käufer.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt Dipl. Jur.
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Diese Antwort ist vom 03.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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