im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. und 2. Da die Fuge bzw. die Fliesen der Dusche zu dem Gebäude gehören, haben Sie für die Beseitigung des Schadens aufzukommen, auch wenn Sie nicht "Schadensverursacher" sind. Die hier entstehenden Kosten für die Verfugung der Fliesen und für die Beseitigung des Wasserfleckes an der darunter liegenden Decke sind aber wohl nicht versichert und unterfallen nicht der Wohngebäudeversicherung. Im Einzelfall kommt es auf die Versicherungsbedingungen zu Ihrem Vertrag an; Sie haben demnach den Schaden zu melden.
3. Grundsätzlich hat der Mieter Sie über Schäden zu informieren und Sie kümmern sich sodann um die Beseitigung der Schäden einschließlich der Suche nach der Schadensursache durch Beauftragung eines Handwerkers. Im Einzelfall kann der Mieter jedoch selbst einen Handwerker beauftragen. Dies ist bei Notmaßnahmen der Fall. Vorliegend handelt es sich um eine solche Notmaßnahme.
4. Den Rechtsanwalt Ihres Mieters haben Sie nur dann zu zahlen, wenn Sie berechtigt in Anspruch genommen werden -hier Beseitigung des Lecks- und er Sie in Verzug gesetzt hat. Wenn Sie ungeachtet, wer das Leck verursacht hat, den Schaden beseitigen hat der Mieter den Rechtsanwalt zu bezahlen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Sollte es Schriftverkehr zwischen dem Anwalt Ihres Mieters und Ihnen geben, können Sie mir diesen gerne übersenden. Ich werde die Sache sodann erneut prüfen.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
leider ist der Konflikt wohl nicht korrekt von mir dargestellt bzw. nicht richtig rübergekommen.
Mein Hauptproblem ist nicht mein Mieter, sondern der geschädigte Eigentümer in der unteren Wohnung.
Hauptsächlich geht es darum, welcher Privat-Haftpflichtversicherung (nicht Wohngebäudeversicherung!) der Schaden zu melden ist. Meiner oder der des Mieters (nach Ihrer Ansicht der Schadenverursacher)?
Vielen Dank!
Vielen Dank für die Nachfrage.
Da habe ich Sie wohl mißverstanden.
Der vom "Wasserschaden" betroffene Eigentümer bzw. Mieter hat den Schaden zu melden, also der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung. Der Eigentümer bzw. Mieter der darunterliegenden Wohnung hätte Sie auch (früher) auf den Schaden aufmerksam machen müssen, so dass Ihnen gegenüber auch nicht die Bezhalung des Leckortungsdienstes aufgbürdet werden kann.
Sie müssen jetzt allerdings die Schadensursache, also Beseitigung der undichten Fuge, umgehend vornehmen, um nicht hinsichtlich derVergrößerung des Schadens in Anspruch genommen zu werden.
Mit besten Grüßen
RA Hermes