31. Juli 2016
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19:24
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Königstraße 35
70173 Stuttgart
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E-Mail: info@dr-traub.legal
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Anspruch gegen das Wasserwerk
Prinzipiell haftet der Inhaber von Wasserrohrleitungen nach § 2 Haftpflichtgesetz (HaftPflG) für Schäden, welche durch eine defekte Wasserleitung verursacht worden sind (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/haftpflg/__2.html).
Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Wasserschaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Hier ergäbe sich die erste Hürde für die Geltendmachung eines Anspruchs ggü. dem Wasserwerk. Kann das Wasserwerk nachweisen, dass der Defekt beispielsweise auf Schichtverschiebungen im Erdwerk zurückzuführen ist, läge ein Fall von sog. "höherer Gewalt" vor. Eine Haftung schiede sodann aus.
Nach § 14 HaftpflG wird auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB verwiesen. Für Schadensersatzansprüche gilt § 199 BGB.
Nach § 199 Abs. 3 BGB verjähren Schadensersatzansprüche bzgl. Beschädigungen am Eigentum nach 10 Jahren ab dem Schadensereignis (vgl. Deppenkemper, in: Prütting; Wegen; Weinreich, BGB-Kommentar, 11. Auflage 2016, § 199 Rn. 21). Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Anspruch - auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts - verjährt ist. Das Schadensereignis trat im Jahr 2000 ein.
2.) Anspruch gegen damalige Versicherung
Die Anspruchsdurchsetzung ggü. der eigenen Versicherung richtet sich nach dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag.
Ansprüche auf Schadensregulierung ggü. der Versicherung unterliegen in der Regel der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem das schädigende Ereignis statt fand. Aus den Allgemeinen Versicherungen der jeweiligen Versicherungen können sich noch gesonderte Verjährungsregelungen ergeben. Teilweise wird hier eine 3 jährige Verjährungsfrist ab dem schädigenden Ereignis vorgegeben.
Auch könnte von einer Verjährung ausgegangen werden, da Sie ja Kenntnis von dem schädigenden Ereignis hatten, jedoch eben nur nicht vom Schadensumfang. Üer die Frage Kenntnis oder nicht (auch Kennen müssen fällt hierunter) kann vor Gericht trefflich gestritten werden. Letztlich müsste diese Frage auch von einem solchen entschieden werden.
3.) Anspruch gegen aktuelle Versicherung
Ihre aktuelle Versicherung wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Standpunkt stellen, dass der Schadensgrund im Jahre 2000 lag und daher die damalige Versicherung der richtige Ansprechpartner sei. Dies entspricht regelmäßig auch dem geltenden Recht.
4.) Vorgehen bzgl. der Beteiligten
Ich würde an Ihrer Stelle alle drei Beteiligten in einem umfassenden Schreiben anschreiben und den entstandenen Schaden einfordern. Sodann kann aufgrund der Einlassung der jeweiligen Beteiligten entschieden werden, wie Sie in hiesiger Sache weiter verfahren wollen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern ich Ihre Frage zufriedenstellend beantworten konnte, wäre ich über die Abgabe einer 5-Sterne-Bewertung dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-