Was beachten bei Trennung der Partnerschaft/Ehe

12. März 2019 18:11 |
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Familienrecht


Beantwortet von


19:36
Guten Tag,
Folgende Sachlage:
Nach reiflicher Überlegung kam ich nach 9 Jahren zu dem Schluss mich von meiner Frau zu trennen, wovon sie nicht abgeneigt war. Aufgrund einer psychischen Erkrankung beiderseits, sah ich nur noch eine Möglichkeit auf beidseitige Genesung durch eine Trennung der Partnerschaft. Sowohl meine Frau, als auch ich befinden uns in therapeutischer Behandlung, so daß nicht behauptet werden kann, es wäre ein voreiliger Entschluss.

Nun zu meiner Frage:
Was ist bei einer ordentlich verlaufenden Trennung zu beachten, besonders im Bezug auf Güteraufstellung, Gütertrennung, Hinzugewinn, Aufnahme von Schulden während der Trennungsphase (Trennungsjahr), Unterhaltspflicht dem Partner gegenüber (Ehefrau - berufstätig, Ich - krankheitsbedingt Arbeitsunfähig)

Immobilieneigentum besteht nicht (Mietswohnung), Privatschulden vorhanden

Da ich unbedingt einen Rosenkrieg vermeiden will, ist mir eine aussagekräftige und rechtsverbindliche Antwort wichtig.

Mit freundlichen Grüßen
12. März 2019 | 18:52

Antwort

von


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E-Mail: rabuero24@gmail.com
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich wird eine Ehe in Deutschland dann geschieden, wenn Sie gescheitert ist. Ein Scheitern der Ehe wird, wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen, aus § 1566 Abs. 1 BGB dann als gescheitert angesehen, wenn man ein Jahr getrennt gelebt hat. Man sollte sich also zeitnah räumlich trennen.

Im Zuge der Scheidung wird auch der Zugewinn ausgeglichen, dies wird durch Vergleich des Vermögens der Eheleute zu Beginn der Ehe und am Tage des Zugangs des Antrags der Ehescheidung berechnet.

Schulden werden also auch noch im Trennungsjahr relevant. Diese können sich mindern auf das Vermögen auswirken.

Den Zugewinnausgleich können Sie auch vor der Scheidung bereits über einen Notar regeln, in der Regel wird dann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Sie können dies aber auch erst im Rahmen der Ehescheidung tun.

Ehegatten schulden sich darüber hinaus auch Trennungsunterhalt. Aus § 1361 Abs. 1 BGB können Sie, da Sie krank sind und ggf. keine eigenen Einkünfte haben, von der Ehefrau einen angemessenen Unterhalt verlangen.

Eine eigene Erwerbsobliegenheit haben Sie nur dann, wenn dies von Ihnen erwartet werden kann. Je nachdem wie sich Ihre Krankheit auswirkt, müssen Sie daher nicht arbeiten und können Unterhalt verlangen.

Der Unterhalt bemisst sich an der Leistungsfähigkeit der Ehefrau, wie viel diese also zahlen kann und Ihren eigenen Bedürfnissen. Hier kann keine pauschale Aussage getroffen werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 12. März 2019 | 19:11

Und wie verhält sich mit der Gütertrennung? Zu gleichen Wertteilen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. März 2019 | 19:36

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Gütertrennung ist eine juristische Figur, die durch Ehevertrag vereinbart werden muss. Dann gibt es auch keinen Zugewinnausgleich. In Ihrem Fall gibt es den Zugewinnausgleich (sofern er nicht notariell ausgeschlossen wird), eine Gütertrennung im technischen Sinne passiert nicht.

Natürlich kann jeder Ehegatte die Dinge für sich beanspruchen, die in seinem Alleineigentum stehen. Bzgl. des gemeinsamen Eigentums müssen sich die Ehegatten einigen.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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