11. September 2008
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21:11
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Mehrere nacheinander abgeschlossene Zeitverträge sind nicht als Einheit zu sehen, vielmehr muß für jeden einzelnen Vertrag der sachliche Grund für die Befristung und deren Dauer geprüft werden.
Die Befristung war (zunächst) erfolgt, weil eine Kollegin die Elternzeit in Anspruch genommen hatte. Diese Zeit ist nunmehr seit Langem verstrichen, so daß für eine Befristung - nach Ihrer Sachverhaltsschilderung - keine Grundlage mehr vorhanden ist.
2.
Für die Prüfung der Frage, ob die Befristung rechtmäßig ist, ist auf den zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag abzustellen. Das ist Ihr Vertrag für den Zeitraum vom 08.01.2006 bis 14.09.2008. Nach Ihren Angaben stellen sich die jeweiligen Befristungen nur als Fortsetzung des ursprünglichen Befristungsgrundes (Elternzeit) dar. Dieser Grund ist wegefallen, so daß die letzte Befristung unwirksam ist. Der Arbeitsvertrag bleibt im übrigen gültig mit der Folge, daß er nunmehr als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt.
3.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die letzte Befristung auf einen anderen Grund gestützt worden wäre. Dann müßte man prüfen, ob dieser (andere) Grund geeignet wäre, eine Befristung zu rechtfertigen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt