Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der erste Eintrag zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wird überhaupt nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen. Kommt ein weiterer Eintrag wegen einer Geldstrafe bis 90 Tagessätze hinzu, wird dieser zweite Eintrag drei Jahre lang ins Führungszeugnis aufgenommen. Die Frist beginnt mit dem Datum der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, oder dem Erlass eines Strafbefehls. Der zweite Eintrag wird also bis zum 07.04.2019 in Ihr Führungszeugnis aufgenommen, wenn an diesem Tag das Urteil verkündet wurde. (Wenn eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, weiß ein Personaler, der sich mit Führungszeugnissen auskennt, allerdings, dass es auf jeden Fall noch einen weiteren Eintrag wegen einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen geben muss.)
Unterschieden werden muss davon die Frist, nach der Einrag aus dem Bundeszentralregister (BZR) getilgt wird. Diese Frist beträgt bei Geldstrafen bis 90 Tagessätzen fünf Jahre, beginnend mit dem Tag des Urteils oder des Erlasses eines Strafbefehls. Wenn im BZR mehrere Eintragungen enthalten sind, erfolgt eine Tilgung aller Eintragungen erst, wenn auch die letzte Eintragung tilgungsreif ist. In Ihrem Fall läuft die Tilgungsfrist für beide Geldstrafen daher bis zum 07.04.2021, vorausgesetzt, dass es zwischenzeitlich nicht zu neuen Eintragungen kommt. Nach Ablauf der Tilgungsfrist bleibt die Eintragung noch für ein weiteres Jahr im BZR stehen (die sog. Überliegefrist) und wird danach endgültig getilgt. (Drei Jahre nach der Eintragung erfolgt allerdings keine Aufnahme mehr in ein Führungszeugnis.)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der erste Eintrag zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wird überhaupt nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen. Kommt ein weiterer Eintrag wegen einer Geldstrafe bis 90 Tagessätze hinzu, wird dieser zweite Eintrag drei Jahre lang ins Führungszeugnis aufgenommen. Die Frist beginnt mit dem Datum der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, oder dem Erlass eines Strafbefehls. Der zweite Eintrag wird also bis zum 07.04.2019 in Ihr Führungszeugnis aufgenommen, wenn an diesem Tag das Urteil verkündet wurde. (Wenn eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, weiß ein Personaler, der sich mit Führungszeugnissen auskennt, allerdings, dass es auf jeden Fall noch einen weiteren Eintrag wegen einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen geben muss.)
Unterschieden werden muss davon die Frist, nach der Einrag aus dem Bundeszentralregister (BZR) getilgt wird. Diese Frist beträgt bei Geldstrafen bis 90 Tagessätzen fünf Jahre, beginnend mit dem Tag des Urteils oder des Erlasses eines Strafbefehls. Wenn im BZR mehrere Eintragungen enthalten sind, erfolgt eine Tilgung aller Eintragungen erst, wenn auch die letzte Eintragung tilgungsreif ist. In Ihrem Fall läuft die Tilgungsfrist für beide Geldstrafen daher bis zum 07.04.2021, vorausgesetzt, dass es zwischenzeitlich nicht zu neuen Eintragungen kommt. Nach Ablauf der Tilgungsfrist bleibt die Eintragung noch für ein weiteres Jahr im BZR stehen (die sog. Überliegefrist) und wird danach endgültig getilgt. (Drei Jahre nach der Eintragung erfolgt allerdings keine Aufnahme mehr in ein Führungszeugnis.)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen