Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich hat der Verwalter seine Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen. Pflichten des Verwalters ergeben sich einerseits aus dem Verwaltervertrag und zum anderen aus dem Gesetz, insbesondere aus den §§ 24, 27 und 28 WEG.
Entscheidend für eine Haftung ist stets, daß dem Verwalter ein Verschulden für eigenes Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann.
2.
Für fremdes Verschulden, als für ein Verschulden des früheren Verwalters, haftet der amtierende Verwalter dagegen nicht. Oder anders ausgedrückt: Die Eigentümergemeinschaft kann den neuen Verwalter nicht für Fehler haftbar machen, die den vorherigen Verwaltern unterlaufen sind.
Wenn Fehler der Vorverwalter durch die Eigentümergemeinschaft festgestellt werden, kann man nur versuchen, die Fehler zu beheben und, sofern noch möglich, in Erwägung ziehen, vorherige Verwalter haftbar zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
zunächst einmal vielen Dank!
Da es nicht Aufgabe des neuen Verwalters ist an jeder möglichen Stelle Dinge aufzudecken die ggf. aufzudecken wären, kann dieser dann (so hat es unser Verwalter bei seiner ersten Versammlung gemacht) in einer ordentlichen Versammlung beschließen und zu protokollieren, als dass alle Eigentümer auch eventuell nicht beschluß genehmigte Maßnahmen insoweit dulden, ABER sofern ein Eigentümer rechtliche Überprüfung wünscht dieser der Verwalter nachkommen muss. Sofern eine ungenehmigte Maßnahme eine "Gefahr" darstellen sollte muss diese per sofort im Interesse der Gemeinschaft beseitigt werden!
Ihnen ein schönes Restwochenende!!!
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Eine pragmatische Lösung, die durchaus funktionieren kann, rechtlich gesehen aber eher als unkonventionell bezeichnet werden muß.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt