Sehr geehrte Fragestellerin,
die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich.
Nur bei Vorliegen eines Härtefalls kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Stimmt Ihr Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit zu oder endet Ihre Elternzeit, richtet sich ein Teilzeitanspruch nach Beendigung der Elternzeit nach § 8 TzBfG. Danach müssen Sie drei Monate vor Beginn der Teilzeit die Teilzeit anmelden, wobei die Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden soll. Der Arbeitgeber kann (richterlich überprüfbar) die Teilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es Ihnen natürlich auch möglich, jetzt bereits und auch mit sofortiger Wirkung eine Teilzeitbeschäftigung mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, wenn dieser damit einverstanden ist. Einen Anspruch darauf haben Sie allerdings nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich.
Nur bei Vorliegen eines Härtefalls kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Stimmt Ihr Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit zu oder endet Ihre Elternzeit, richtet sich ein Teilzeitanspruch nach Beendigung der Elternzeit nach § 8 TzBfG. Danach müssen Sie drei Monate vor Beginn der Teilzeit die Teilzeit anmelden, wobei die Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden soll. Der Arbeitgeber kann (richterlich überprüfbar) die Teilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es Ihnen natürlich auch möglich, jetzt bereits und auch mit sofortiger Wirkung eine Teilzeitbeschäftigung mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, wenn dieser damit einverstanden ist. Einen Anspruch darauf haben Sie allerdings nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt