27. September 2015
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19:06
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
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E-Mail: info@kanzlei-roth.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1. Falschaussage
Hiergegen können Sie zivilrechtlich mit einer Unterlassungsklage vorgehen.
2. Schmerzensgeld - Höhe
Die Höhe eines Schmerzensgeldes richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls, so dass sich eine schematische Kategorisierung verbietet.
Vor dem Hintergrund der Schilderung Ihrer Beeinträchtigung kann mit einem vierstelligen Betrag gerechnet werden.
Diese Frage müsste aber abschließend eingehender durch Recherche in den einschlägigen juristischen Datenbanken geklärt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller
27. September 2015 | 19:10
Sehr geehrter Herr Roth,
danke für die schnelle Antwort.
zu1. Die Aussage der Tochter wurde bei der Polizei gemacht macht dies einen Unterschied.
beim Schmrzensgeld reicht mir auch eine ca. Summe 5000€ oder eher 15000€
Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. September 2015 | 19:59
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Nein, das macht keinen Unterschied.
Hinsichtlich des Schmerzensgeldes kann von einem Bereich zwischen EUR 1.000 bis 3.000 ausgegangen werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth