Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail: ra-w.burgmer@online.de
[quote](1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.
(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.[/quote]
Der Aussteller (also Ihre Schuldnerin) kann Ihnen als dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
[b]Zur Sache[/b] ist es dann in der Tat so, dass gem. § 797 BGB der Aussteller ist [b]nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet.[/b] Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
Es kommt also vorliegend auf den exakten Inhalt der Urkunde an, so dass Sie meine Ausführungen unter diesem Vorbehalt verstehen wollen.
Die Ausgestaltung als Präsentationspapier schützt den Aussteller gegen eine doppelte Inanspruchnahme durch Veräußerung des Papiers nach Zahlung an einen Redlichen. Wegen der Vorlagepflicht bildet die Leistung des Ausstellers eine Holschuld. [b]§ 797 S. 1 gibt dem Aussteller ein Zurückbehaltungsrecht[/b] (§§ 273, 274) (Soergel/Welter Rn. 1).
Da der Notar eine treuhänderische Hinterlegung verweigert hat, gibt es andere Wege, um nachzuweisen, dass Sie zur Übergabe des Originals bereit sind:
a) Zustellung eines Angebots zur Hinterlegung beim Schuldner:
Sie können der Schuldnerin schriftlich per Einwurfeinschreiben (Zeugen vom Inhalt und Aufgabe bei der Post) oder noch besser [b]per Gerichtsvollzieher mitteilen[/b], dass Sie das Original der IHS vor Ort der Schuldnerin bereit halten und bereit sind, es gegen Zahlung zu übergeben. Eine Frist zur Zahlung sollte gesetzt werden. Allerdings wollen Sie ja nicht dorthin reisen. Deshalb ist die nachfolgende Alternative (b) das bessere Mittel. Denn da es sich um eine Hohlschuld handelt, ist ein Angebot vor Ort erforderlich.
Sitz der Schuldnerin (Regelfall bei einer Hohlschuld).
Erfüllungsort der Zahlung, falls sich aus der IHS oder vertraglichen Regelungen ein anderer Ort ergibt.
Sollten Sie also nicht reisen wollen, wäre eine gerichtliche Hinterlegung nach § 372 BGB das Mittel der Wahl , um nachzuweisen, dass Sie Ihrer Vorlagepflicht nachgekommen sind.
[b]b) Hinterlegung beim Amtsgericht nach § 372 BGB:[/b]
Falls die Schuldnerin behaupten könnte, sie könne nicht zahlen, weil sie das Original nicht erhält, kann die IHS auch bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts hinterlegt werden, sofern das Gericht dies akzeptiert. Die Schuldnerin kann die Urkunde dann nur gegen Nachweis der Zahlung erhalten.
[quote]§ 372 BGB Voraussetzungen
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.[/quote]
Falls die Schuldnerin trotz ordnungsgemäßem Angebots immer noch nicht zahlt, können Sie klagen. Die Wahl des Gerichtsstands - auch für die o.g. Hinterlegung - richtet sich dann nach
- dem Sitz der Schuldnerin (Regelfall bei einer Hohlschuld), bzw.
- Erfüllungsort der Zahlung, falls sich aus der I[b]HS oder vertraglichen Regelungen[/b] ein anderer Ort ergibt.
[b]Im streitigen Verfahren[/b] wäre grds. in der Weise zu tenorieren, dass der Schuldner gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung oder des Zinsscheins zur Leistung verpflichtet ist (BGH WM 2013, 1264 Rn. 10). Der Gläubiger eines Titels muss für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Vollstreckungsgericht die Schuldverschreibungen und Zinsscheine im Original vorlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
D.h. ich könnte zunächst einmal klagen und muß, wenn ich die Klage gewinne, die IHS erst dann hinterlegen?
Zuständig wäre bei 20000€ wohl das Landgericht?
Nein, Sie müssen nicht sofort klagen, da dies mit erheblichen Kosten verbunden wäre, insbesondere wenn die Gegenseite sofort anerkennt (§ 93 ZPO) – in diesem Fall hätten Sie die Kosten des Verfahrens bei einem unbeträchtlichen Streitwert zu tragen.
Ich empfehle Ihnen daher die günstigere und sichere Hinterlegung der Urkunde beim für die Schuldnerin zuständigen Amtsgericht gemäß § 372 BGB. Dies stellt sicher, dass Sie Ihrer Vorlagepflicht nachkommen, ohne das Original vorzeitig aus der Hand geben zu müssen.
Falls die Schuldnerin trotz der Hinterlegung nicht zahlt, können Sie klagen. Das Gericht würde die Schuldnerin dann zur Zahlung gegen Aushändigung der IHS verurteilen.
Ein typischer Urteilstenor wäre:
"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Inhaberschuldverschreibung."
Da der Streitwert über 5.000 € liegt, ist das Landgericht zuständig, weshalb Sie in jedem Fall einen Anwalt benötigen (§ 78 ZPO).
Eine Klage könnte im Urkundsprozess nach §§ 592 ff. ZPO geführt werden, da es sich um eine Inhaberschuldverschreibung handelt – also um eine Urkunde, die eine Zahlungsverpflichtung verkörpert.
Vorteil: Im Urkundsprozess ist die Verteidigung der Schuldnerin stark eingeschränkt, da sie ihre Einwendungen nur mit Urkunden beweisen kann.
Falls die Schuldnerin keine ausreichenden urkundlichen Gegenbeweise vorlegt, erhalten Sie schneller ein vorläufig vollstreckbares Urteil.
Sollte sich die Schuldnerin aber auf z.B. eine (behauptete) Einigung oder Zahlungsunfähigkeit berufen, könnte sie das Verfahren in ein reguläres Klageverfahren überführen.
Ziehen Sie einen Anwalt ggf. im zuständigen Gerichtsbezirk hinzu. Denn eine Ferndiagnose ohne Kenntnis aller relevanten Umstände und Urkunden kann eine individuelle Beratung vor Ort nicht ersetzen.
Gutes Gelingen wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt