1. März 2006
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13:29
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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zunächst haben Sie als Beschuldigter das Recht von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen, da in Deutschland kein Beschuldigter sich selbst belasten muss.
Wenn Sie also der Vorladung der Polizei keine Folge leisten, wird die Strafakte der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vorgelegt.
Das Schweigen zu den Ihnen gemachten Vorwürfen darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Nachgewiesen ist, dass Sie 50 EURO bei Ihrem Arbeitgeber entwendet haben.
Da Sie bisher weitere Unterschlagungshandlungen gegenüber den Ermittlungsbehörden nicht gestanden haben, ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft Ihnen ggfls. weitere Straftaten nachzuweisen.
Wenn es hierzu keine Zeugenaussagen oder eindeutige Videoaufzeichnungen gibt, dürften Sie daher auch nur wegen der Unterschlagung der 50 EURO strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Den tatsächlichen Ermittlungsumfang können Sie nur aus der Strafakte in Erfahrung bringen. Hierfür benötigen Sie jedoch einen Verteidiger, dem Akteneinsicht gewährt wird, dem Beschuldigten jedoch nicht.
Ihr Arbeitgeber wird sich hüten ohne gerichtsverwertbare Beweise Sie auf Rückzahlung der von Ihnen genannten 500 - 600 EURO zivilrechtlich zu verklagen.
Derartige Klagen haben keine Aussicht auf Erfolg, so dass Sie insoweit Ruhe bewahren sollten.
Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen keine Angaben zur Sache zu machen und die Dienste eines Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen.
Wenn Sie nicht vorbestraft sind, also Ersttäter, besteht durchaus die Möglichkeit, dass das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153 a Strafprozessordnung eingestellt wird.
Ansonsten ist es schwierig eine Strafmaßprognose abzugeben, ohne Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den Inhalt der Strafakte zu kennen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen ein wenig Ihre Angst nehmen konnte. In der Sache selbst können Sie selbstverständlich meine Dienste als Strafverteidiger in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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