21. Oktober 2021
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12:36
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail: thomasklein055@gmail.com
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne Prüfung des Darlehensvertrages und der dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen der Bank ist eine Beantwortung Ihrer Frage schwierig. Ich schlage Ihnen vor, dass Sie mir -ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen- den Darlehensvertrag direkt an meine email übersenden.
Grundsätzlich erlaubt § 502 BGB für den Fall, dass das Darlehen vorzeitig zurückgeführt wird, eine VFE zu verlangen, wobei natürlich der Vertrag transparent vorgeben muss, wie und wann die VFE zu zahlen ist und die Bank ist auch verpflichtet, Ihnen nicht ungefähr, sondern genau zu sagen, wie sich diese VFE errechnet.
Die VFE könnte aber etwa dann nicht verlangt werden, wenn das Darlehen bereits 10 Jahre läuft.
Ich verweise insoweit auf mein Angebot, mir den Vertrag zu übersenden.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht