Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist richtig, dass Sie aus dem Vollstreckungsbescheid 30 Jahre lang vorgehen können.
Den entsprechenden Vollstreckungsauftrag richten Sie an die Verteilstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25-31, 28195 Bremen.
Die Kosten lassen sich nicht pauschal bestimmen; sie richten sich nach dem GV-KostG und dem dazugehörigen Kostenverzeichnis. Dieses können Sie z. B. hier einsehen: http://www.pfaendung.com/GvKostG.html
Es ist aber zu empfehlen, zunächst einmal Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis einzuholen, ob der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Ist dies der Fall, wären die Kosten für eine - dann vergebliche - Zwangsvollstreckung zum Fenster hinaus geworfen. Sinnvoller ist es dann, den Ablauf der EV abzuwarten, um danach erneut anzufragen, ob die Abnahme einer neuen EV beantragt ist. Wenn nicht, können Sie einen Vollstreckungsversuch unternehmen.
Im übrigen gibt es noch weitere Möglichkeiten der Zwangsvollsttreckung, wie z.B. die Gehalts- oder Kontopfändung. Dies hier en Detail auszuführen würde jedoch den Rahmen sprengen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
es ist richtig, dass Sie aus dem Vollstreckungsbescheid 30 Jahre lang vorgehen können.
Den entsprechenden Vollstreckungsauftrag richten Sie an die Verteilstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25-31, 28195 Bremen.
Die Kosten lassen sich nicht pauschal bestimmen; sie richten sich nach dem GV-KostG und dem dazugehörigen Kostenverzeichnis. Dieses können Sie z. B. hier einsehen: http://www.pfaendung.com/GvKostG.html
Es ist aber zu empfehlen, zunächst einmal Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis einzuholen, ob der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Ist dies der Fall, wären die Kosten für eine - dann vergebliche - Zwangsvollstreckung zum Fenster hinaus geworfen. Sinnvoller ist es dann, den Ablauf der EV abzuwarten, um danach erneut anzufragen, ob die Abnahme einer neuen EV beantragt ist. Wenn nicht, können Sie einen Vollstreckungsversuch unternehmen.
Im übrigen gibt es noch weitere Möglichkeiten der Zwangsvollsttreckung, wie z.B. die Gehalts- oder Kontopfändung. Dies hier en Detail auszuführen würde jedoch den Rahmen sprengen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt