Vollstreckung

5. August 2005 16:31 |
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Kaufrecht


Hallo Anwälte
ich benötige Hilfe bei folgendem Sachverhalt:
In 2004 wurde ich Opfer eines EBAY Betrügers, der nach Bezahlung einen Artikel nicht lieferte. Ich habe dann Anzeige erstattet, einen Mahnbescheid erlassen und anschliessend mir auch einen Vollstreckungsbescheid besorgt, welcher dem Betrüger dann auch zugestellt wurde. Ca. 4 Monate später erhielt ich dann von der Staatanwaltschaft, die Mitteilung, dass der Beschuldigte wegen anderer Delikte zu einer erheblichen Strafe rechtskräftig verurteilt wurde und dass mein Verfahren durch 154,Abs.1 nicht weiter verfolgt wird. So weit so gut erstmal...

Meine Frage geht nun dahin.. soweit meine bescheidenen juristischen Kenntnisse ausreichen, habe ich doch durch die Zustellung des Vollstreckungsbescheids 30 Jahre lang Anspruch auf mein Geld bzw. kann die nächsten 30 Jahre vollstrecken lassen. Ist das so richtig ?
Nun würde ich gerne mal eine Vollstreckung veranlassen. An wen muss ich mich da wenden (beklagter wohnt in 28217 Bremen)? Welche Kosten fallen für mich an ? (Streitwert ist 330 Euro) ? Kann ich Zinsen geltend machen, falls ja wie hoch ?

Da ich nicht weiss wie die Erfolgsaussichten sind, bzw diese aufgrund der Verurteilung des Beklagten wohl eher gering sind, möchte ich das ganze nämlich nur machen, wenn die Kosten nicht zu hoch sind.

Vielen Dank schon mal !!
Sehr geehrter Ratsuchender,

es ist richtig, dass Sie aus dem Vollstreckungsbescheid 30 Jahre lang vorgehen können.

Den entsprechenden Vollstreckungsauftrag richten Sie an die Verteilstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25-31, 28195 Bremen.

Die Kosten lassen sich nicht pauschal bestimmen; sie richten sich nach dem GV-KostG und dem dazugehörigen Kostenverzeichnis. Dieses können Sie z. B. hier einsehen: http://www.pfaendung.com/GvKostG.html

Es ist aber zu empfehlen, zunächst einmal Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis einzuholen, ob der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Ist dies der Fall, wären die Kosten für eine - dann vergebliche - Zwangsvollstreckung zum Fenster hinaus geworfen. Sinnvoller ist es dann, den Ablauf der EV abzuwarten, um danach erneut anzufragen, ob die Abnahme einer neuen EV beantragt ist. Wenn nicht, können Sie einen Vollstreckungsversuch unternehmen.

Im übrigen gibt es noch weitere Möglichkeiten der Zwangsvollsttreckung, wie z.B. die Gehalts- oder Kontopfändung. Dies hier en Detail auszuführen würde jedoch den Rahmen sprengen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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