Vollmachtentzug im Zusammenhang mit einem GbR-Vertrag

| 29. April 2019 18:32 |
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Gesellschaftsrecht


Zusammenfassung

GBR-Vertrag und Geschäftsführung

Ein GbR-Vertrag besteht seit über zehn Jahren. In ihm wurde die Geschäftsführung auf einen der drei Gesellschafter übertragen mit dem Hinweis, dass keiner der Gesellschafter diesen Beschluss anfechtet. Gleichzeitig wurde noch eine Vollmacht für den Geschäftsführer von allen unterschrieben.
Da der Geschäftsführer über Jahre keine Gesellschafterversammlung einberufen hat und eigenmächtig und ohne Absprache mit den übrigen Gesellschaftern Darlehen aufgenommen, Investitionen getätigt und unübersichtliche Kontenbewegungen getätigt hat (Verschleierungsversuche), hat sich nun einer der Gesellschafter dazu entschieden, die unbegrenzt erteilte Vollmacht zu entziehen. Dies wurde aber vom Geschäftsführer nicht akzeptiert.
Meine Fragen:
1. Kann ein Vollmachtentzug verweigert werden und von dem Geschäftsführer während der Gesellschafterversammlung abgelehnt und für unrichtig erklärt werden? ("Die Vollmacht kann mir nicht entzogen werden.")
2. Kann eine in einem Gesellschaftervertrag grundsätzlich und für jeden Fall einmal erteilte Alleinvertretung nie wieder zurückgezogen werden? (Originaltext: Die Erschienenen verzichten auf eine Anfechtung dieses Beschlusses.)

Einsatz editiert am 30.04.2019 19:21:31
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Prüfen Sie bitte anhand des Gesellschaftsvertrages, ob der Entzug oder die Kündigung des Geschäftsführers an sich möglich ist.

Denn auch, wenn er eine Vollmacht hat und Sie die Vollmacht ihm entziehen könnten, kann er als Geschäftsführer auch ohne Ihre Vollmacht weiter Geschäfte führen. Sie hätten nichts gewonnen.
Ggf. wäre auch anwaltlich zu prüfen, ob die Klauseln wirksam sind.

Ich rate hier kurzfristig zu einem Termin bei einem Anwalt, da ohne die konkrete Vertragsprüfung hier keine konkrete Empfehlung möglich ist.

§ 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung
(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltende Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 1. Mai 2019 | 19:06

Vielen Dank zunächst für die Beantwortung meiner Frage.
Hierzu habe ich noch eine Rückfrage:
In der Gründungsversammlung 2005 wurde der Posten der Geschäftsführung einstimmig festgelegt. Im nächsten Punkt steht jedoch: Die Erschienenen verzichten auf eine Anfechtung dieses Beschlusses (der Festlegung des Geschäftsführerposten auf eine Person.). Durch die Zerwürfnisse unter den Gesellschaftern und Verfehlungen des Geschäftsführers möchte jedoch einer der drei Gesellschafter diesen Beschluss anfechten. Der Geschäftsführer muss laut Vertrag einstimmig bestätigt oder gewählt werden. Er beruft sich auf oben genannten Punkt, um in seinem Amt alleinberechtigt weiteragieren zu können. Der dritte Gesellschafter ist auf seiner Seite.
Meine Frage : Kann man diesen Punkt anfechten? Ist mit diesem Punkt der Geschäftsführer auf Lebzeiten "in Stein gemeißelt" unabhängig von seinen Verfehlungen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Mai 2019 | 23:22

Wie gesagt, Sie brauchen sich über die Anfechtung weniger Gedanken zu machen, das wäre wohl möglich, wenn die Klausel sittenwidrig wäre (Aussage hier nur möglich nach einer Prüfung des Vertrages), sondern können über die Abberufung sich des Geschäftsführers entledigen.

Bewertung des Fragestellers 6. Mai 2019 | 19:04

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

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Stellungnahme vom Anwalt:
Das freut mich sehr, bei Problemen gerne melden!