Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Passus hilft Ihnen nicht weiter. Dort ist nur geregelt, dass der Gesellschafter nicht mit sich selbst Geschäfte abschließen kann.
Ihnen würde dann § 112 HGB
(unterstellt, alle sind Gewerbetreibende) helfen. Bei einer GbR ist die Vorschrift allerdings -auch nicht entsprechend- anwendbar. Die allgemeinen Grundsätzen der gesellchafterlichen Treuepflichten verbieten aber in der Regel auch die Konkurrenz.
Über die Verfügungsmacht sowie Wettbewerbsbeschränkungen können im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen getroffen werden. Daher muss man den gesamten Vertragswerk prüfen, um eine abschließende Antwort zu geben.
Auch die Verfügung
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Diese Antwort ist vom 18.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht
In Ihrer Antwort schreiben Sie:
"Die allgemeinen Grundsätzen der gesellchafterlichen Treuepflichten verbieten aber in der Regel auch die Konkurrenz."
Können Sie mir das bitte näher erläutern.
Die Bestandsübertragungen sind Konkurrenz zur GbR.
gerne:
Diese Pflicht wurde aus § 242 BGB
entwickelt.
Lassen Sie mich vom Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 705 BGB
, Rn. 115 zitieren:
"So kann aus der Treuepflicht folgen, dass der Gesellschafter auch ohne ausdrückliche Bestimmung im Gesellschaftsvertrag zur Unterlassung von Wettbewerb mit der GbR verpflichtet ist. Für den geschäftsführenden Gesellschafter einer „Erwerbs-GbR" oder einer „unternehmenstragenden GbR" folgt aus der Treuepflicht auch die Verpflichtung, die Geschäftschancen der GbR nicht für sich, sondern nur für die Gesellschaft zu nutzen (BGH ZIP 2013, 361
, 363 mwN zur Geschäftschancenlehre). Für den geschäftsführenden Gesellschafter folgt dieses Wettbewerbsverbot bereits aus dem uneigennützigen Geschäftsführungsrecht, da die Treuepflicht von dem Gesellschafter verlangt, die Interessen der Gesellschaft über das eigene Interesse an der Konkurrenztätigkeit zu stellen (Erman/H. P. WestermannRn 50; MK/Ulmer Rn 235)."