Volljährigenunterhalt - Er wohnt in eigener Wohnung und bezieht Bafoeg?

27. Januar 2006 17:15 |
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Familienrecht


Beantwortet von


12:58
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe 2 volljährige Kinder aus geschiedener Ehe.

Mein Sohn ist 20, macht das Abitur. Er wohnt in
eigener Wohnung und bezieht Bafoeg.

Meine Tochter ist 18 1/2, wohnt bei der Mutter und
besucht ein Fachgymnasium.

Die Mutter arbeitet nicht.

Ich habe nach längerer Arbeitslosigkeit eine
Teilzeitposition mit 20 Stunden, 1421 EUR Netto.

Ist auch in der oben dargestellten Situation die Regel gültig, daß die 6. Stufe maßgeblich ist und in jedem Fall zu erbringen ist.
Dies wurde mir von dem RA meiner geschiedenen Ehefrau
so mitgeteilt.
Andere Meinungen wurden dagegen auf diesem Portal vertreten.
Danach wurde die aktuelle Stufe gemäß Einkommen zu Grunde gelegt und davon das KG abgezogen.

Berechnung nach 6 Stufe ergäbe nach Abzug des Kindergeldes von 154 EUR 299 EUR Unterhalt.
Oder ist wegen der Volljährigkeit der Kinder und da ich allein den Unterhalt erbringe die Stufe meines tatsächlichen Einkommens maßgeblich,
und von dem Betrag wird das volle Kindergeld abgezogen.
Dies ergäbe 209 EUR.

Wo ist die Regelung schriftlich zu finden.

Die Mutter, erneut verheiratet, argumentiert mit 2 neuen Kindern (ca. 5 und 7) und möchte nicht arbeiten.
Dh ich erbringe den Unterhalt allein.
Dies wird insbesondere bei der anstehenden Umwandlung meiner Position in Vollzeit mit 2350 EUR Netto relevant.
Welcher Unterhalt kommt auf mich zu bei Studium beider Kinder ?
Kann die Mutter sich langfristig vollständig dem Unterhalt entziehen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe


27. Januar 2006 | 18:27

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

der Unterhaltsanspruch der Tochter richtet sich nach der Ihrem tatsächlichen Einkommen und nicht grundsätzlich nach der 6. Stufe.
Anders als bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld voll angerechnet.

Dieses ergibt sich zum einen aus den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle sowie der verschiedenen Leitlinien der Oberlandesgerichte und hinsichtlich der Kindergeldanrechnung nach der neusten Rechtsprechung des BGH, der dieses nun eindeutig klargestellt hat. Die gesetzlichen Vorschriften sind die 1601 ff BGB.

Hinsichtlich des Sohnes verhält es sich anders. Dieser hat, weil er nicht mehr zu Hause wohnt einen Bedarf in Höhe von 640,00 EUr. Davon sind die BaföG-Leistungen und das Kindergeld in Abzug zu bringen.

Der Unterhalt beim Studium richtet sich erneut danach, ob die Kinder im eigenen Haushalt leben oder die Tochter bei der Mutter. Es gilt dann das oben Gesagte.

Das Problem ist hier, dass die Mutter zwar grundsätzlich auch zum Unterhalt verpflichtet ist. Die Kinder aber bei Geltendmachung ihres Anspruches darauf zu verweisen, auf Seiten der Mutter fiktive Einkünfte anzurechnen, wäre schwierig. Es liegt ja nicht im Ermessen der Kinder, der Obliegenheit nachzukommen, sondern allein auf Seiten der Mutter.

Die Mutter wird sich also auch wegen der Betreuung der anderen Kinder ( es geht hier um volljährigen Unterhalt ) daruf zurückziehen können, dass sie zur Zeit nicht arbeiten kann.

Ich hoffe, Ihnen dennoch geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 28. Januar 2006 | 12:35


Nachfrage:

Vielen Dank für die Antwort,

es wurde mir sehr definitif und überzeugt mitgeteilt, daß auch bei meinem derzeit geringen Einkommen (nach Tabelle Stufe 2) die 6. Stufe mindestens zu erbringen sei:

Zitate:

.....sind Sie verpflichtet, wenigstens den Mindestunterhalt in Höhe von 299 EUR zu zahlen....

und auf meine erneute Nachfrage:

.....Ihre Tochter hat Anspruch auf wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Kindergeldes, mithin 453 abzüglich 154 , vgl. auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesrerichtes.....


Ist die Regelung der „6.Stufe“ als Regelunterhalt nicht gültig bei Volljährigen, wenn sie beim anderen nicht arbeitenden Elternteil wohnen.

Wo wäre dies nachzulesen bzw. gesetzl. verankert, Paragraphen ?

Wie hoch ist der Unterhalt bei 1.421 Netto.

Stufe 6 = 453 –154 = 299

oder

Stufe 2 = 359 - 154 = 209



Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Januar 2006 | 12:58

Die Unterhalt beträgt 204,00 EUR.

Die Leitlinien des OLG Schleswig führen unter 13.1 aus, dass der Bedarf bei VOLLJÄHRIEN KINDERN sich allein nach der Tabelle richtet, also einkommensabhängig ist. Das, was die Kollegen offenbar meinen, gilt für MINDERJÄHRIGE Kinder, denen gegenüber eine eindere rechtliche Wertung zu erfolgen hat.

Eine Vorschrift gibt es so nicht; dafür wurden die Leitlinien je gerade entwickelt. Wenn Sie aber unter § 1603 II BGB nachsehen, werden Sie feststellen, dass VERFÜGBARE Mittel einzusetzen sind.

ANTWORT VON

(2984)

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