Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt darauf an, ob nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vodafone durch das Hinzubuchen von Leistungen/Datenvolumen die 24-monatige Vertragslaufzeit von neuem beginnt. Das Oberlandesgericht Köln hält eine solche Vertragsgestaltung für zulässig (Urteil vom 28.05.2021 - Az.: 6 U 149/20).
Eine Individualvereinbarung am Telefon, wonach ein Daten-Upgrade sich "niemals" auf die Vertragslaufzeit auswirkt, hat Vorrang vor Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB). Auch wenn es sich hierbei nicht um eine vertragliche Vereinbarung für die Buchung der Optopn SpeedGo gehandelt haben sollte, so ist Vodafone doch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) an eine solche Auskunft gebunden.
In einem Rechtsstreit müssten Sie allerdings nachweisen, dass diese mündliche Aussage am Telefon tatsächlich gemacht wurde. Dies dürfte schwierig werden, wenn Vodafone nachträglich behauptet, eine Aufzeichnung des Gesprächs sei nicht gemacht worden (oder bereits gelöscht worden/nicht mehr auffindbar), und der Call-Center-Mitarbeiter von Vodafone, der das Gespräch geführt hat, sich nicht mehr daran erinnern können will, oder abstreitet, eine solche Aussahe gemacht zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt darauf an, ob nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vodafone durch das Hinzubuchen von Leistungen/Datenvolumen die 24-monatige Vertragslaufzeit von neuem beginnt. Das Oberlandesgericht Köln hält eine solche Vertragsgestaltung für zulässig (Urteil vom 28.05.2021 - Az.: 6 U 149/20).
Eine Individualvereinbarung am Telefon, wonach ein Daten-Upgrade sich "niemals" auf die Vertragslaufzeit auswirkt, hat Vorrang vor Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB). Auch wenn es sich hierbei nicht um eine vertragliche Vereinbarung für die Buchung der Optopn SpeedGo gehandelt haben sollte, so ist Vodafone doch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) an eine solche Auskunft gebunden.
In einem Rechtsstreit müssten Sie allerdings nachweisen, dass diese mündliche Aussage am Telefon tatsächlich gemacht wurde. Dies dürfte schwierig werden, wenn Vodafone nachträglich behauptet, eine Aufzeichnung des Gesprächs sei nicht gemacht worden (oder bereits gelöscht worden/nicht mehr auffindbar), und der Call-Center-Mitarbeiter von Vodafone, der das Gespräch geführt hat, sich nicht mehr daran erinnern können will, oder abstreitet, eine solche Aussahe gemacht zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen