Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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für den Rücktritt müssen Sie vorab dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen. Dieses ist auch dann nutwendig, wenn bereits eine Frist im Vertrag gesetzt worden ist und diese nicht eingehalten wird.
Fristen Ihrerseits sind dabei nicht zu beachten, allerdings müssen Sie nun darauf achten, dass Sie - wenn Sie diese Möglichkeit ernsthaft in Betracht ziehen - nicht in die Verwirkungsfalle kommen. Denn verhandeln Sie ernsthaft mit dem Unternehmer über Verzögerungsschäden, könnte ein dann erklärter Rücktritt deshalb hinfällig werden, da Sie mit den Vertragsverhandlungen die grundsätzliche Bereitschaft zur Hinnahme der Verzögerung erklärt haben.
Kommt es also morgen nicht zu einer Vereinbarung, sollte dann auch zeitnah - und bitte dann nicht etwa weiterverhandeln!- der Rücktritt erklärt werden.
Im Falle des Rücktritts können Sie dann ALLEN entstandenen und nachweisbaren Schaden entweder als Nichterfüllungsschaden geltend machen, oder als eigenständigen Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB geltend machen, wobei ein Verschulden der Unternehmes notwendig wäre.
Hierzu gehören auch dann alle von Ihnen aufgeführten Kosten, wobei Sie bitte nicht ur die Notarkosten, sondern auch die Gerichtskosten und Steueren, soweit schon angefallen, mit einbeziehen sollten.
Daher sind Sie derzeit in einer sehr starken Verhandlungsposition.
Kommt es nicht zu einer baldigen Einigung, würde ich Ihnen raten, einen Anwalt in Ihrer Nähe dann sofort mit der Einleitung der weiteren Schritte zu beauftragen. Auch diese Kosten sind erstattungsfähig, WOBEI der Anwalt aber dann, wenn es sich (z.B. infolge einer Insolvenz des BT) nicht realisieren läßt, von IHNEN seine Kosten fordern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Frage mit dem Rücktrittsrecht habe ich in diesem Forum bereits Ende Juli positiv für mich geantwortet bekommen.
Mein Gefühl hat mich aber nicht getäuscht: die Verwirkungsfalle!
Wenn ich richtig verstanden habe, könnten die zu langen Verhandlungen über die Höhe der Entschädigung den Rücktritt hinfällig machen?
Meine Nachfrage: der Termin morgen dient dazu, die Angebote und die Umsetzung der Sonderwünsche zu besprechen. Weil der Baufortschritt nicht wartet, bis wir die Entschädigung vereinbart haben.
Der Termin mit der Geschäftsführung bezüglich Entschädigung ist erst für nächste Woche geplant.
Kann ich die Sache mit der Verwirkung zumindest besser für mich beeinflussen, wenn ich morgen ausdrücklich (schriftlich) darauf hinweise, dass die Besprechung der Angebote für Sonderwünsche dazu dient, die Basis für die Besprechung nächste Woche mit der Geschäftsleitung zu schaffen. Das Angebot des Bauträgers basiert doch darauf, dass uns die Nachlässe bei den Sonderwünschen versprochen werden, die Angebote dazu haben wir aber bis jetzt noch nicht gesehen. Und diese könnten schnell in jede Richtung angepasst werden!
Vielen Dank im Voraus. Schönen Abend.
Sehr geehrter Ratsuchender,
das haben Sie richtig verstanden - langfristige Verhandlungen können zur Verwirkung führen.
Wenn der Termin mit der Gf in der nächsten Wohe stattfindet, ist dieses allein aber noch nicht schädlich. Sie müssen morgen deutlich machen, dass dann in der nächsten Woche, wenn keine Einigung stattfindet, die weitergenden Schritte für den Rücktritt eingeleitet werden.
Dieses auch schriftlich festzuhalten, halte ich schon aus Beweisgründen wirklich für sinnvoll, so dass Sie in der Tat auch morgen schon dieses als Schriftstück festhalten sollten - sollte es möglich sein, sollten Sie daneben auch noch einen Zeugen mitnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle