Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Unterhaltsverzicht
Für die Zeit vor Rechtskraft der Ehescheidung kann auf den sog. Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden.
Ein Verzicht hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts ist zwar grundsätzlich möglich.
Diese Vereinbarungen bedürfen, soweit sie vor Rechtskraft der Ehhescheidung abgeschlossen werden, der notariellen Beurkundung.
Zweck dieser Formvorschrift ist, dass durch die Mitwirkung eines Notars die fachkundige und unabhängige Beratung der Ehegatten sichergestellt wird.
Unabhängig von der geltenden Formvorschrift wäre aber auch eine entsprechende Wirksamkeitskontrolle durchzuführen.
Wie Sie selbst bereits annehmen ist ein Unterhaltsverzicht sittenwidrig und damit unwirksam, wenn ein Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach der geltenden Rechtslage bestand und Ihre Frau durch den vereinbarten Verzicht der Sozialhilfe oder ALG II- Ansprüche hätte.
Ein Unterhaltsverzicht für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung ist daher wohl nicht wirksam.
2. Unterhaltsanspruch
Ob Ihre Ehefrau einen Unterhaltsanspruch hat, hängt von mehreren Faktoren ab.
Während der Dauer des Trennungsjahres ist grundsätzlich keine Aufnahme bzw. Ausweitung der Erwerbstätigkeit zumutbar.
Danach ist Ihre Frau Ihnen gegenüber zur Aufnahme einer Vollzeiterwebstätigkeit verpflichtet, da § 1570 BGB einen Unterhaltsanspruch nur bei Betreuung eines gemeinsamen Kindes gibt.
Sollte Ihre Frau eine Vollzeiterwerbstätigkeit nicht aufnehmen wollen, so ist ein entsprechendes fiktives Einkommen zugrundezlegen, d. h. es ist zu ermitteln, welches Einkommen Ihre Frau bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit erzielen könnte.
Dieses ist dann entsprechend unterhaltsmindernd zu berücksichtigen.
Außerdem gibt es einen sog. Aufstockungsunterhaltsanspruch, soweit die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhaltsanspruch nicht ausreichen.
3. Unterhaltshöhe
Der Unterhaltsanspruch berechnet sich nach dem Netteinkommen und nicht nach dem Bruttoeinkommen.
Sie müssen Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen nehmen, hiervon berufsbedingte Aufwendungen (5% des Nettoeinkommens) sowie evtl. zusätzliche Beiträge zur privaten Kranken- und Altersvorsorge und Schulden, die Sie zurückzahlen, abziehen. Von dem dann verbleibenden bereinigten Nettoeinkommen erhält Ihre Frau dann nach den Leitlinien des OLG Düsseldorf 3/7.
Allerdings muß nach Ablauf des Trennungsjahres ein Eigeneinkommen Ihrer Frau (tatsächlich oder fiktiv) berücksichtigt werden, so dass sich ihr Unterhaltsanspruch entsprechend mindert.
Im übrigen kann nachehelicher Unterhalt befristet und herabgesetzt werden. Da Ihre Ehezeit sehr kurz ist und Sie keine gemeinsamen Kinder haben, wird auch ein nachehelicher Unterhalt nur für einen sehr kurzen Zeitraum geschuldet sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider weiß ich nun noch immer nicht, wie die beste Vorgehensweise aussehen könnte. Aus Ihrer Antwort kann ich dazu keinen möglichen Weg lesen. Dazu kommen Detailfragen wie z.B. die folgende:
Sie schreiben u.a. :
"Danach ist Ihre Frau Ihnen gegenüber zur Aufnahme einer Vollzeiterwebstätigkeit verpflichtet, da § 1570 BGB einen Unterhaltsanspruch nur bei Betreuung eines gemeinsamen Kindes gibt.
Sollte Ihre Frau eine Vollzeiterwerbstätigkeit nicht aufnehmen wollen, so ist ein entsprechendes fiktives Einkommen zugrundezlegen, d. h. es ist zu ermitteln, welches Einkommen Ihre Frau bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit erzielen könnte.
Dieses ist dann entsprechend unterhaltsmindernd zu berücksichtigen."
Sie hat aber keine Ausbildung und die Betreuung des Kindes schränkt sie in der Ausübung einer Tätigkeit natürlich entsprechend ein. Wie hoch ist ein solches fiktives Einkommen und wie wird das berechnet?
Bereinigtes Nettoeinkommen - tatsächliches/fiktives Einkommen und davon dann 3/7 ???
Vielleicht könnten Sie auf den Weg, den wir nun gehen können, näher eingehen und/oder die o.a. Detailfrage beantworten.
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
1. Während des Trennungsjahres schulden Sie Ihrer Frau Unterhalt ohne dass ein fiktives Einkommen anzurechnen wäre.
2. Nach der Scheidung bzw. nach Ablauf des Trennungsjahres muß Ihre Frau eine berufliche Tätigkkeit aufnehmen. Wenn Sie dies nicht macht, dann wird ein fiktives Einkommen angenommen. Die Höhe richtet sich nach dem Verdienst, den sie erzielen könnte als ungelernte Arbeitnehmerin.
Dieses Einkommen ist bei der Berechnung des Unterhalts mit zu berücksichtigen.
3. Eine detaillierte Unterhaltsberechnung ist nicht möglich, da mir hierzu nähere Angaben, insbesondere die Höhe Ihres Nettogehalts fehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin