Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der gegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich richten sich die Gebühren nach der jeweiligen Satzung. Daher kann ich ohne weiteren Angaben, das heisst, ohne den Inhalt der Satzung zu kennen, keine Beurteilung abgeben. Es gibt durchaus Satzungen, in denen nur dann die Einkommen beider Eltern als Berechnungsgrundlage dienen, wenn die Eltern mit dem Kind zusammenwohnen.
Vielleicht können Sie noch einen ergänzenden Vortrag leisten und mitteilen, welche Satzung maßgeblich ist.
Ihre Konstellation mit dem Unterhaltsverzicht und der Beteiligung bei dem Kredit ist für mich leider nicht nachvollziehbar. Bitte erläutern Sie warum die hohe Vorfälligkeitsentschädigung eine Rolle spielt. - Vielen Dank!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfrage benutzen.
Mt freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Hallo.
Die Satzung der Stadt Bernau bei Berlin.
Unser Vertrag lässt keine Minderung der Rate zu. Wir haben uns auch soweit geeinigt, dass das Haus bleibt.
Da ich nicht ALG II oder ähnliches beziehe, keinen Unterhaltsvorschuss o.ä kann mir niemand vorschreiben Unterhalt geltend zu machen. Er zahlt 700 EUR vom Kredit, das ist für mich in Ordnung.
Mir geht es nur darum, wenn ich im Kitaantrag mein Einkommen angebe und keinen Unterhalt beziehe trotz Trennung.
Es wäre mir recht, wenn es stimmen würde, dass bei alleinigem Sorgerecht plus örtliche Trennung vom Kindesvater nur mein Einkommen zugrunde gelegt wird und er nicht mit herangezogen wird.
Stimmt es, was mir erzählt wurde?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für die ergänzende Information.
Die in Ihrem Fall anwendbare Satzung legt für die Gebühren nach § 8 Abs. 3 bei nachweislich getrennt lebenden Elternteilen dem Einkommen des Elternteils bei dem das Kind lebt, also nach Ihrem Einkommen, zuzüglich Unterhaltszahlungen.
Ein Unterhaltsverzicht zumindest betreffend des Kindes kann nicht wirksam vereinbart werden, allerdings besteht die Möglichkeit, dass Sie den Kindsvater hinsichtlich der Zahlungen freistellen. Für den Fall also, dass Ihr Kind von dem Kindsvater Unterhalt verlangen würde, müsste dieser den Unterhalb bezahlen und Sie würden sich verpflichten, diesen Unterhalt dann dem Kindsvater zu erstatten. Eine solche Regelung ist durchaus möglich und wirksam.
Ergänzend erlaube ich mir den Hinweis, dass nach der erwähnten Satzung die Verhältnisses des Vorjahres (§ 8 Abs. 5 S. 1) maßgeblich sind und diese durch den entsprechenden Einkommensbescheid dargelegt werden müssen (§ 9 Abs. 3 letzter Absatz).
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin