Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eltern dürfen ihre Kinder wieder aufnehmen, auch wenn diese Volljährig sind. Es handelt sich dabei nicht um eine Untervermietung, bei der der Vermieter zustimmen müsste. Die Familie geniesst besonderen Schutz.
Es ist dabei unerheblich, ob das Kind unabhängig ist und bereits einen eigenen Hausstand hatte, so das LG Potsdam, Urteil 4 S 96/12.
Paragraphen: BGB §§ 540, 573
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eltern dürfen ihre Kinder wieder aufnehmen, auch wenn diese Volljährig sind. Es handelt sich dabei nicht um eine Untervermietung, bei der der Vermieter zustimmen müsste. Die Familie geniesst besonderen Schutz.
Es ist dabei unerheblich, ob das Kind unabhängig ist und bereits einen eigenen Hausstand hatte, so das LG Potsdam, Urteil 4 S 96/12.
Paragraphen: BGB §§ 540, 573
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
29. April 2021 | 08:06
Vielen Dank für Ihre Antwort Frau Seiter! Wie bekommen wir nun eine Vermieterbescheinigung für das Einwohnermeldeamt? Muss der Vermieter diese ausstellen oder dürfen das meine Eltern tun? Darf der Vermieter dagegen vorgehen, wenn er erfährt, dass meine Eltern die Bescheinigung ausgestellt haben?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. Mai 2021 | 00:11
Ihre Eltern sind ja keine Vermieter, es handelt sich ja gerade nicht um ein Untermietverhältnis.
Wenn Sie diese benötigen, muss die der Vermieter ausstellen. Sollte es Probleme geben, können Sie sich gerne an mich wenden.
VG Seiter