10. April 2015
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17:33
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beurteile:
Bei Gartengrundstücken gelten die Regelungen aus dem sozialen Mietrecht etwa zu Mietspiegeln, ortsüblicher Vergleichsmiete oder neuerdings Mietpreisbremse leider grundsätzlich nicht.
Für einen Neuvertrag kann im Sinne der Vertragsfreiheit eine vollkommen andere und damit auch höhere Pacht verlangt werden. Es spielt zudem keine Rolle, ob der identische Verpächter andere Pächter zu anderen Konditionen pachten lässt – dies ist seine freie Entscheidung. Eine Verhältnismäßigkeit oder Gerechtigkeit muss es im Hinblick auf die Gestaltung der Pachthöhe also nicht geben.
Ob Sie die „Pachterhöhung" (juristisch ist es ja eine neue Pacht) umgehen können, indem Sie in den bestehenden Pachtvertrag eintreten, hängt davon ab, ob dies gemäß Pachtvertrag möglich ist. Da mir dieser nicht bekannt ist, kann dies nicht beurteilt werden, weshalb ich Ihnen rate, diesen einem Rechtsanwalt vor Ort zur Detailprüfung vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt