13. Dezember 2023
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08:47
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
grundsätzlich ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen in Deutschland gemäß §§ 9 ff Arbeitszeitgesetz nur ausnahmsweise zulässig.
Ob diese Ausnahmen in Ihrem Fall zutreffen, hängt von den spezifischen Umständen ab und muss individuell geprüft werden.
Zudem könnte ein anwendbarer Tarifvertrag abweichende Regelungen enthalten. Dies wäre der Fall, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden sind, also ein Tarifvertrag besteht, und der Arbeitgeber Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbandes ist (oder selbst Vertragspartei im Fall eines Haustarifvertrages) und der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist.
Es ist auch wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber nicht einseitig die Arbeitszeiten ändern kann, es sei denn, dies ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen allgemeiner Natur sind und nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzen können. Für eine genaue Beurteilung Ihrer Situation sollten Sie den Arbeitsvertrag zur Verfügung stellen und ein entsprechend honoriertes Beratungsmandat erteilen.
Mit freundlichen Grüßen