11. Juni 2007
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11:09
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Für Ihre Anfrage bedanke ich mich und beantworte diese auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Verträge kommen durch zwei übereinstimmende und mit Bezug auf einander abgegebene Willenserklärungen (Angebot und Annahme) nach § 145 BGB zustande. Soweit Sie weder einen Vertrag unterschrieben noch sich mündlich auf eine Werbeanzeige geeinigt haben, ist kein Vertrag zustande gekommen.
Das Anfordern von Vertragsunterlagen alleine bewirkt keinen Vertragsschluss. Zudem muss das Unternehmen, welche die Werbeanzeigen anbietet, bzw. sich auf einen Vertragsschluss bezieht, beweisen, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Durch Übersenden einer nicht unterschriebenen Vertragsausfertigung wird dann gerade belegt, dass ein Vertragsschluss nicht zustande gekommen ist.
Insoweit sollten Sie das Unternehmen darauf hinweisen, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen ist. Weiterhin bitten Sie das Unternehmen von weiteren Werbeanrufen abzusehen, da diese ein abmahnfähiges Verhalten darstellen können. Ich denke, dass die Anrufe zumindestens von diesem Unternehmen dann aufhören.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Soweit noch Nachfragen bestehen, stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA