1.
Wenn der Vermieter – wie hier – Messeinrichtungen zur Erfassung des Verbrauchs für alle Mietparteien verwendet, und ihm infolgedessen eine verbrauchsbezogene Umlegung der Betriebskosten möglich und zumutbar ist, muss er gemäß § 556b Abs. 1 Satz 2 BGB auch nach dem unterschiedlichem Verbrauch abrechnen.
2.
Ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Nachforderung haben aber Sie nur insoweit, als die Gesamtforderung die Kosten des tatsächlichen Verbrauchs übersteigt. Es empfiehlt sich daher eine Zahlung unter Vorbehalt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Für Rückfragen zum Verständnis meiner Antwort stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Da das Mietverhältnis aber nun beendet ist und sich die Vermieterin weigert, eine verbrauchsbezogene Abrechnung zu erstellen und sie nun überhaupt nicht mehr auf unsere Schreiben reagiert, können wir doch nicht wissen, wie sich die Kosten unseres Verbrauchs zusammenstellen, da uns keine Informationen über die Kosten pro cbm³ Wasserverbrauch vorliegen um dann den Differenzbetrag der Nachzahlung und des tatsächlichen Verbrauchs zu ermitteln. Wenn wir unter Vorbehalt zahlen, bekommen wir das Geld doch nie zurück, wenn die Vermieterin sich jetzt schon weigert, überhaupt noch auf unsere Schreiben zu reagieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Zahlung unter Vorbehalt ist rechtlich die sicherste Möglichkeit, um sich nicht dem Risiko auszusetzen, dass die andere Vertragspartei ihre Ansprüche anwaltlich oder gerichtlich geltend macht. Nachdem Sie ja nicht wissen, ob die Forderung der Höhe nach nicht doch zum größten Teil gerechtfertigt ist, könnten dann nämlich auf Sie zusätzliche Kosten zukommen.
Deshalb hatte ich Ihnen hierzu geraten.
Sie können Ihr Zurückbehaltungsrecht aber auch in der Weise ausüben, dass Sie die Vermieterin schriftlich (am Besten per Einschreiben/Rückschein) letztmalig zur ordnungsgemäßen Abrechnung (gemäß § 556b Abs. 1 Satz 2 BGB) auffordern, und sich zu einer Nachzahlung zwar ausdrücklich bereit erklären, diese aber davon abhängig machen, dass Ihnen der tatsächliche Verbrauch nachgewiesen wird.
Dieses Recht steht Ihnen zu.
Damit sichern Sie sich den Nachweis, dass Sie nicht zahlungsunwillig sind, setzen Ihre Vermieterin zugleich in Zugzwang und können sich zunächst abwartend verhalten.
Sollten im Verlauf dieser Angelegenheit noch Probleme auftauchen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt