Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des geleisteten Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Einen im Gesetz verankerten Versetzungsanspruch eines Beamten im Öffentlichen Dienst gibt es leider grundsätzlich nicht. Eine Versetzung kann aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Beamten erfolgen. Die Versetzung auf Antrag ist lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass der Betroffene die Befähigung für das erstrebte Amt besitzt. Die Entscheidung des Dienstvorgesetzten über ein Versetzungsgesuch erfolgt aber nach pflichtgemäßem Ermessen. Das bedeutet, dass es keinen grundsätzlichen Anspruch des Antragstellenden auf Versetzung gibt.
Nur in besonderen Ausnahmefällen (z. B. bei schwerwiegenden persönlichen Gründen) kann im Einzelfall ein Versetzungsgesuch unabweisbar sein. Das Bundesarbeitsgericht leitet daher einen Versetzungsanspruch nur zum Teil unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ab. Dies könnte aber nach der Rechtsprechung allenfalls dann angenommen werden, wenn in Ihrer Person ein von Ihnen nicht verschuldeter besonders schwerwiegender Grund vorliegt.
Nach Ihrem Sachvortrag ist hiervon aber nicht auszugehen. Lediglich der persönliche Wunsch bzw. Wille ist für die begehrte Versetzung leider nicht ausreichend. Auch eine Verlobung oder Heirat kann hieran leider nichts ändern, da es ebenso wenig eine Art Anspruch auf Familienzusammenführung gibt.
Gleichwohl können und sollten Sie aber Ihr Versetzungsgesuch aufrechterhalten. Ihr Arbeitgeber ist aber wie aufgezeigt nicht zur Schaffung einer entsprechenden Stelle rechtlich verpflichtet. In diesem Zusammenhang wäre es jedoch sinnvoll, noch einmal ein konstruktives Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu führen, um zu klären, ob die begehrte Stelle nicht für Sie vorgesehen werden könnte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des geleisteten Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Einen im Gesetz verankerten Versetzungsanspruch eines Beamten im Öffentlichen Dienst gibt es leider grundsätzlich nicht. Eine Versetzung kann aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Beamten erfolgen. Die Versetzung auf Antrag ist lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass der Betroffene die Befähigung für das erstrebte Amt besitzt. Die Entscheidung des Dienstvorgesetzten über ein Versetzungsgesuch erfolgt aber nach pflichtgemäßem Ermessen. Das bedeutet, dass es keinen grundsätzlichen Anspruch des Antragstellenden auf Versetzung gibt.
Nur in besonderen Ausnahmefällen (z. B. bei schwerwiegenden persönlichen Gründen) kann im Einzelfall ein Versetzungsgesuch unabweisbar sein. Das Bundesarbeitsgericht leitet daher einen Versetzungsanspruch nur zum Teil unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ab. Dies könnte aber nach der Rechtsprechung allenfalls dann angenommen werden, wenn in Ihrer Person ein von Ihnen nicht verschuldeter besonders schwerwiegender Grund vorliegt.
Nach Ihrem Sachvortrag ist hiervon aber nicht auszugehen. Lediglich der persönliche Wunsch bzw. Wille ist für die begehrte Versetzung leider nicht ausreichend. Auch eine Verlobung oder Heirat kann hieran leider nichts ändern, da es ebenso wenig eine Art Anspruch auf Familienzusammenführung gibt.
Gleichwohl können und sollten Sie aber Ihr Versetzungsgesuch aufrechterhalten. Ihr Arbeitgeber ist aber wie aufgezeigt nicht zur Schaffung einer entsprechenden Stelle rechtlich verpflichtet. In diesem Zusammenhang wäre es jedoch sinnvoll, noch einmal ein konstruktives Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu führen, um zu klären, ob die begehrte Stelle nicht für Sie vorgesehen werden könnte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt