3. Juli 2025
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12:43
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
E-Mail: fea@legal-aide.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Unterhaltspflicht: Ihre Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem Sohn besteht grundsätzlich, solange er sich in einer Ausbildung befindet und nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Der Unterhalt umfasst sowohl den Barunterhalt als auch den Naturalunterhalt (z.B. Wohnungsgewährung).
2. Verrechnung von Unterhalt: Eine Verrechnung von Unterhalt mit anderen Forderungen ist grundsätzlich problematisch, da der Unterhalt dem Existenzminimum des Kindes dient. Eine solche Verrechnung könnte als unzulässig angesehen werden, wenn sie dazu führt, dass Ihr Sohn nicht mehr über ausreichende Mittel zur Deckung seines Lebensunterhalts verfügt.
3. Vertragliche Vereinbarung: Sie können mit Ihrem Sohn eine vertragliche Vereinbarung treffen, in der geregelt wird, dass bei Nichtzahlung seines Mietanteils dieser Betrag von der Unterhaltszahlung abgezogen wird. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden, um im Streitfall als Beweis zu dienen. Wichtig ist, dass Ihr Sohn dieser Vereinbarung freiwillig zustimmt und sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.
4. Rechtliche Risiken: Sollte es zu einem Streit kommen, könnte Ihr Sohn argumentieren, dass die Verrechnung unzulässig ist, insbesondere wenn sie sein Existenzminimum gefährdet. In einem solchen Fall könnte ein Gericht die Vereinbarung als unwirksam ansehen und Sie zur Nachzahlung des einbehaltenen Unterhalts verpflichten.
Zusammenfassend ist es möglich, eine solche Vereinbarung zu treffen, jedoch sollten Sie sicherstellen, dass sie fair und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Unterhaltspflicht steht. Es wäre ratsam, die Vereinbarung klar und verständlich zu formulieren und die Zustimmung Ihres Sohnes einzuholen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen