7. Februar 2025
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21:32
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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es ist zutreffend, dass der Vermieter für Ersatz Sorge zu tragen hat, wenn ein Schlüssel abbricht, ohne dass dem Mieter ein Verschulden trifft.
Unrichtig ist die Auffassung der Vermieterin, dass dieses unter eine Kleinreparaturklausel fällt, Denn einen neuen Schlüssel machen zu lassen, weil der alte kaputt ist oder nicht mehr benutzt werden kann, ist keine Kleinreparatur.
Sie haben daher einen Ersatzanspruch, sofern die Kosten angemessen sind, wobei 110 € ggfs. erklärt werden müssen.
Aber das bedeiutet nicht, dass Sie den nachgemachten Schlüssel behalten dürfen; Sie haben ihn bei Rückgabe der Wohnung der Vermieterin zu übergeben. Die Herausgabe können Sie nicht verweigert.
Denn die Vermieterin wäre dann verpflichtet, dass Schloss auszuwechseln; die Ksoten dafür hätten Sie zu tragen.
Da die Vermieterin gehalten ist, dem Nachmieter nicht nur entsprecehnd zu informieren, sondern auch den Zutritt Dritter zu verhindern, wird Sie den Nachmieter auch informieren (oder gleich auf Ihre Kosten ein neues Schloss installieren zu lassen).
Da Sie die Rückgabe nicht verweigern können, bleibt Ihnen nur übrig, die Vermieterin dann auf Zahlung zu verklagen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
8. Februar 2025 | 21:35
Wenn Sie meinen, dass ich die Vermieterin auf Zahlung verklagen soll, gehe ich Recht in der Annahme, dass die entsprechende Frist noch nicht verstrichen ist bzw. wie lange habe ich noch Zeit meine Ansprüche geltend zu machen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
8. Februar 2025 | 21:46
Sehr geehrter Ratsuchender,
richtig; für SIe als Mieter ist die Frist noch nicht abgelaufen - sie betraägt drei Jahre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg