Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie schreiben, dass die Schönheitsreparaturklausel die übliche der Haus und Grund Verträge ist. Leider lässt sich dem nicht entnehmen, ob Haus und Grund seine Vertragsgestaltung geändert hat, nachdem Sie Ihren Vertrag abgeschlossen haben. Eine Beurteilung kann deshalb nur auf Grundlage dessen erfolgen, was derzeit auf der Seite von Haus und Grund online steht, ohne Gewähr dafür, dass dies auch wörtlich die gleiche Formulierung ist, die in Ihrem Mietvertrag steht.
Die braune Wand müssen Sie leider streichen. Dübellöcher verschließen steht nicht in der Definition von Haus und Grund, was Schönheitsreparaturen sind. Dagegen hat das LG Hamburg entschieden:
Zitat:Das Anbringen von Dübellöchern ist keine Vertragspflichtverletzung und führt nicht zu einer Schadensersatzpflicht des Mieters. Die Beseitigung solcher Dübellöcher gehört auch nicht zu den (üblicherweise vom Mieter zu tragenden) Schönheitsreparaturen. LG Hamburg, Urteil vom 17.05.2001 – AZ 307 S 50/01 –
Das bedeutet, Sie können um die Dübellöcher herum streichen, ohne diese zu schließen. Im Treppenhaus müssen Sie nur für die Schäden aufkommen, die auch von Ihnen verursacht wurden. Wenn streitig ist, ob ein Schaden von Ihnen verursacht wurde, trifft die Vermieterin die Beweislast.
Die Fenster haben Sie in unrenovierten Zustand übernommen. Also müssen Sie dort nichts machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen