Veröffentlichung von Blog-/ Forenbeiträgen

18. April 2007 12:45 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Welche Genehmigungen brauche ich als Journalist, um Beiträge aus Internetforen oder Blogs von Dritten in einer Zeitschrift zu veröffentlichen?

Reicht die Genehmigung des Forum-/Blogbetreibers? Brauche ich auch oder nur die Genehmigung des Beitragverfassers? Brauche ich vielleicht überhaupt keine Genehmigung, da die Quellenangabe ausreicht?

Mit besten Grüßen.
18. April 2007 | 14:40

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
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E-Mail: info@rechtsbuero24.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst ist klarzustellen, dass Forenbeiträge und erst recht Einträge in Blogs dem Urheberrecht unterfallen können. Dies kommt jedoch auch, wie insgesamt bei der Beantwortung Ihrer Frage, immer auf den Einzelfall an. So können einzelne Beiträge, die nur aus wenigen Worten bestehen, kein eigenes Werk im Sinne des Urheberrechts sein. Andererseits kann ein gesamter Forenbeitrag durchaus auch eine urheberrechtliche Schöpfung sein.

Aus diesem Grund ist es anzuraten, vor einer Veröffentlichung, dass Einverständnis sowohl vom Betreiber des Forums als auch des Urhebers des Forumsbeitrags einzuholen, wenn sie eine spezielle Verwendungsabsicht außer einer Zitierung haben.

Auf der anderen Seite kommt ihnen die Pressefreiheit nach dem Grundgesetz zugute. Aus diesem Grund können Sie zwar nicht wortwörtlich urheberrechtlich geschützte Beiträge übernehmen, sie können jedoch sinngemäße Wiedergaben in ihren Artikeln verwenden.

Sofern Sie den Beitrag für eine eigene Veröffentlichung nutzen wollen, indem sie ein eigenes Werk schaffen und lediglich die Beiträge als Beispiel angegeben werden, ist es ausreichend, wenn sie den Beitrag unter Nennung des Autors, beziehungsweise die Quellenangabe benennen. Dies ist bei journalistischen Arbeiten im übrigen auch üblich. Sie dürfen jedoch nicht eine Leistung einerseits in ihrem Namen darstellen oder in Ihrem Artikel so einbeziehen, dass es aussieht, als ob die Leistung durch sie geschaffen worden ist. Dabei darf ich auf § 51 Urhebergesetz verweisen:

UrhG § 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und ihnen eine erste Orientierung verschafft zu haben. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 18. April 2007 | 14:56

Hallo, Herr Joachim,

zunächst einmal vielen Dank für die prompte und durchaus hilfreiche Antwort.

Meine einmalig erlaubte Nachfrage möchte ich nun ganz konkret stellen:
In meiner Zeitschrift XY gibt es eine Reportage zum Thema YZ. Zu diesem Thema möchte ich nun Beiträge aus Internetforen 1:1 oder gekürzt (aber niemals umformuliert oder sinngemäß von mir wiedergegeben!) abdrucken. Die Quellenangabe wird benannt sowie der Nickname des Forenusers, sein Alter und sein Wohnort.

Ist das zulässig oder nur durch ausdrückliche Genehmigung erlaubt?

Schon mal vielen Dank im voraus.


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. April 2007 | 16:49

Sehr geehrter Fragesteller,

Zitate und damit auch die Forenbeiträge, sind nur dann ohne Genehmigung verwendbar, wenn eigene Ausführungen damit belegt werden.

So auch das OLG München in einer Entscheidung aus dem Jahr 1998:

"Die in UrhG § 51 festgelegte Zitierfreiheit soll der Freiheit der geistigen Auseinandersetzung dienen. Ein Zitat ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn es als Beleg für die vertretene Auffassung, also als Beispiel zur Verdeutlichung der übereinstimmenden Meinungen, zum besseren Verständnis der eigenen Ausführungen oder sonst zur Begründung oder Vertiefung des Dargelegten dient und auch nicht als bloßes Anhängsel erscheint, sondern in den Text eingearbeitet ist.
Sofern Sie also diese Grundsätze innerhalb Ihres Artikels einhalten und auch jeweils die Quelle zitieren, ist eine Genehmigung in diesem Fall nicht notwendig."

Beachten sollten Sie jedoch auch die Persönlichkeitsrechte, sofern private Informationen in den Beiträgen genannt werden.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

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