Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Hierbei müsste man zunächst eine Unterscheidung zwischen der Art der Sportler treffen. Profisportler wie etwa Bundesligaspieler gelten als Unternehmer und werden somit nicht von der DSGVO erfasst. Eine Veröffentlichung wäre zu dulden. Hobbysportler sind Privatleute und werden somit von der DSGVO erfasst. Dazwischen gibt es aber sicherlich einen breiten Graubereich.
Grundsätzlich ist es so, dass eine Einwilligung immer nur für das konkrete Medium erteilt wird und nicht generell für eine Veröffentlichung im Internet. Daher können Sie sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Einwilligung bereits gegenüber einer anderen Webseite erteilt wurde. Dies wäre lediglich ein Faktor, der bei der Bemessung der Höhe eines Bußgeldes wegen Datenschutzverletzung zu berücksichtigen wäre von der Aufsichtsbehörde.
Da Ihnen gemäß Art. 7 Abs. 1 DSGVO
die Beweislast für die Einwilligung obliegt, muss ich Ihnen dazu raten, dass Sie diese explizit einholen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 20.01.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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